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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • 1. Stück vom Jahre 1873. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1873. (2)
  • No. IV. Gesetz die Feststellung des Staatshaushalts-Etats auf die Finanzperiode von 1873 bis 1875 betr. (4)
  • No. V. Gesetz, betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende Grund- und Gebäubesteuer. (5)
  • No. VI. Gesetz, betreffend die Pensionen-Anstalt für Wittwen und Waisen. (6)
  • No. VII. Gesetz, betreffend die Theilbarkeit des Grundbesitzes. (7)
  • No. VIII. Gesetz, die Erweiterung und Abänderung des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1861 und der Nachtragsgesetze vom 18. März 1864, 21. August 1868 und 5. Januar 1872 betreffend. (8)
  • No. IX. Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren gegen nichtrichteriche Beamte. (9)
  • 3. Stück vom Jahre 1873. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1873. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1873. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1873. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1873. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1873. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1873. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1873. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1873. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1873. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1873. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1873. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1873. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1873. (16)
  • Sachregister.

Full text

— Nr. 47 — 299 
wortung als Dienstverweser oder Gehilfe der Behörde oder als allgemeiner Stell- 
vertreter des Rechtsanwalts verfaßt hat; mit Rücksicht darauf, daß sie als Vorlage- 
arbeiten dienen sollen, darf ihnen jedoch nicht eine Form und eine Ausdehnung 
gegeben werden, die ihrer praktischen Zweckbestimmung nicht mehr entspricht. Am 
Schluß müssen die Vorlagearbeiten die Versicherung des Rechtspraktikanten ent- 
halten, daß er sie selbständig gefertigt hat. 
8 16. 
1. Die Zulassung zur Prüfung verfügt das Justizministerium. 
2. Rechtspraktikanten, welche nach ihren Dienstzeugnissen im gesamten Vorbereitungsdienst 
oder in einem Zweige desselben als nicht genügend vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung 
nicht zugelassen werden. Eine entsprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes ist ihnen 
zur Auflage zu machen. Kommen sie dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so 
können sie für immer von der Prüfung zurückgewiesen und aus dem Vorbereitungsdienst ent- 
lassen werden. 
§ 17. 
1. Den Gegenstand der Prüfung bildet das im Reiche und in Baden geltende Privat- 
und öffentliche Recht. 
2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Rechtspraktikant sich die für die Berufs- 
ausübung in der juristischen Praxis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 
8 18. 
1. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. In der mündlichen Prüfung 
hat der Rechtspraktikant auch einen freien, ohne fremde Hilfe vorbereiteten Vortrag über einen 
Rechtsfall zu halten. 
2. Die Prüfungskommission kann einen Rechtspraktikanten, der nach dem Ergebnis der 
schriftlichen Prüfung als offenbar ungenügend vorbereitet oder befähigt erscheint, auch ohne 
mündliche Prüfung für nicht bestanden erklären. 
19. 
Die Vorschriften in den §§ 7 und 8 finden auch auf die zweite Prüfung entsprechende 
Anwendung. 
§ 20. 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission darüber, welche 
Rechtspraktikanten und in welcher Reihenfolge sie für bestanden zu erklären sind und welche der 
Bestandenen die Note „sehr gut“ oder „gut“ erhalten. 
2. Die für bestanden erklärten Rechtspraktikanten werden vom Justizministerium als 
Gerichtsassessoren aufgenommen und erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und die Auf- 
nahme als Gerichtsassessor ein vom Justizministerium auszustellendes Zeugnis.
	        

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