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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_25
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundestag
Verfassungskämpfe
Burschenschaft
Karlsbader Beschlüsse
Volume count:
25
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
Edition title:
Sechste Auflage.
Scope:
649 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • (No. 423.) Durchmarsch- und Etappenkonvention, gegenseitig abgeschlossen zwischen Preußen und Kurhessen. Vom 9ten Mai 1817.; ratifizirt am 16ten desselben Monats. (423)
  • (No. 424.) Erklärung wegen Ausdehnung der zwischen der Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Regierung bestehenden Freizügigkeits-Uebereinkunft auf sämmtliche gegenseitige Lande. Vom 17ten Mai 1817. (424)
  • (No. 425.) Berichtigung eines Druckfehlers, in Beziehung auf die Verordnung vom 31sten Januar d. J., betreffend das rechtliche Verhältniß der vormaligen Konskribirten zu ihren Stellvertretern in den Rheinprovinzen. Vom 29sten Mai 1817. (425)
  • (No. 426.) Verordnung wegen Zurückgabe der diesseits deponirten Nachsteuer-Beträge an die Interessenten in den Königlich-Baierschen Landen. Vom 3ten Juni 1817. (426)
  • (No. 427.) General-Pardon für diejenigen Preußischen Unterthanen, welche aus den mit der Monarchie theils wiederum vereinigten, theils neu erworbenen Provinzen ausgetreten sind. Vom 20sten Juni 1817. (427)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafuͤr zu 
bezahlende Verguͤtung betreffend. 
Art. 14. Einzeln reisende mit Marschrouten versehene Offiziere und Mili- 
taͤrbeamte erhalten zwar Quartier und Vorspann, die Frauen und Kinder 
derselben sind dazu jedoch nie berechtigt. 
Art. 15. Beurlaubte und nicht im Dienste befindliche Militaͤrpersonen haben 
weber auf Quartier noch auf Verpflegung und Transportmittel Anspruch zu machen. 
Art. 16. Die zum Quartier und Verpflegung berechtigten Truppen, welche 
die Unteroffiziere und Soldaten, auch Knechte, desgleichen die in den Marschrou- 
ten ausdrücklich bemerkten Soldatenweiber und Kinder in sich begreifen, und 
wobei zwei Kinder für einen Kopf zu rechnen find, werden auf die Anweisung 
der Etappenbehörden entweder bei den Einwohnern oder in Barackenstuben ein- 
quartierk und verpflegt; es findet aber von Seiten des Preußischen Gouverne= 
ments weder im Ganzen noch in einzelnen Artikeln einige Naturallieferung 
Statt. Die Aulage solcher Barackenstuben, welche in Wirths= oder sonstigen 
dazu schicklichen Häusern Statt finden soll, bleibt dem Kurfürstlichen Gouver= 
nement überlassen und anheim gestellt. An Geräthschaften in diesen für Unter- 
offfziere und Gemeine bestimmten Barackenstuben werden nur hinreichende Stühle 
oder Bänke, Hakenbretter und Lagerstroh erfordert. 
Art. 17. Die Kommandirenden haben über die von den Quarkierwirthen 
gestellte Natmwalverpflegung und über die sonstigen Leistungen ordnungsmähige, 
deutliche und hinreichend spezielle Bescheinigungen zu ertheilen; sollten diese nicht 
gehbrig ausgestellt oder ganz verweigert werden, so soll die von der Etappenbehörde 
Pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marschroute geleisteren Lieferun- 
gen aller Art bei der Liquidatton als gültige Quittung angenommen werden. 
Art. 18. Zur allgemeinen Regel dient zwar, daß der Offzier, so wie der 
Soldat, mit dem Tische seines Quartierwirths zufrieden seyn muß, jedoch kann 
jeder Unterofftzier und Soldar, auch jede andere zu diesem Grade gehörige 
Person, in jedem ihm an#ewiesenen Nachrquartier, sey es bei den Einwohnern 
oder in den Barackenstuben, verlangen: 
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch 
und Zugemuse, soviel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahl- 
zet gehoͤrt. 
Fruͤhstuͤck, Bier, Branntwein und Kaffee kann aber nicht anders als gegen baare 
Bezahlung an den Unteroffizier und Soldaten gereicht, dagegen soll von den 
Orisobrigkeiten dafuͤr gesorgt werden, daß hinreichender Vorrath von Bier und 
Branntwein in den Etappenorten vorhanden ist, und daß der Soldat nicht uͤber- 
theuert wird. 
Art. 10. Jeder Subalternoffizier bis zum Kapitain ausschließlich, erbaͤlt, 
außer
	        

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