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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Bibliographic data

Object: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
6
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
Author:
Meyer, Georg
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe und deren Funktionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Gemeindeverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe und deren Funktionen.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsbehörden.
  • § 4. Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • § 8. Die Finanzverwaltung.
  • § 9. Die kirchlichen Verhältnisse.
  • § 10. Die Universität Jena.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

14 Meyer, Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. § 5. 
tive Anstellung im Hof-, Staats-, Kirchen= und Schuldienst!). Das Bürgerrecht wird 
verloren durch Verlust der Staatsangehörigkeit, durch Verzichtleistung und Aufgabe des 
Wohnsitzes im Gemeindebezirk, dafern der Wegziehende in demselben weder mit einem 
Wohnhause ansässig bleibt noch eine selbstständige gewerbliche Niederlassung behält noch 
mit Zustimmung des Gemeinderathes unter Bestellung eines im Gemeindebezirk wohn- 
haften Bevollmächtigten zur Entrichtung der Gemeindeleistungen sein Bürgerrecht sich 
ausdrücklich vorbehält. Die Bürger, welche sich in dieser Weise ihr Bürgerrecht vorbe- 
halten haben, gelten selbstverständlich auch fortdauernd als Gemeindemitglieder. Als 
solche werden endlich auch diejenigen juristischen Personen und in der Gemeindeversamm- 
lung stimmberechtigten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und ähn- 
lichen Erwerbsvereine angesehen, welche im Gemeindebezirk ihren Sitz haben, und in dem- 
selben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben. 
II. Die Organe der Gemeinde sind: 
1. Die Gemeindeversammlung. Das Stimmrecht in derselben steht zu: 
a) den Gemeindebürgern, b) den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeinde- 
bezirk haben und in demselben Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben, c) denjenigen 
physischen und juristischen Personen, sowie steuerpflichtigen Kommanditgesellschaften, Actien- 
gesellschaften und ähnlichen Erwerbsvereinen, welche in einer Gemeinde mehr als einer 
der drei höchst besteuerten Bürger an solchen directen Staatsabgaben, welche bei Ver- 
theilung der Gemeindelasten in der fraglichen Gemeinde in Betracht kommen, entrichten. 
Das Stimmrecht stuft sich in den kleinen Gemeinden nach der Besteuerung ab, so daß die 
höher besteuerten Personen eine größere Stimmenzahl besitzen. Die Gemeindeversammlung 
wird nur zur Vornahme der Gemeindewahlen und zur Beschlußfassung über einzelne 
außerordentliche Angelegenheiten berufen; eine Discussion darf in derselben nicht statt- 
finden. In kleineren Gemeinden kann durch ortsstatutarische Festsetzung von der Wahl 
eines Gemeinderathes abgesehen und die sämmtlichen Befugnisse desselben der Gemeinde- 
versammlung übertragen werden. 
2. Der Gemeinevorstan d. Er besteht aus einem Bürgermeister und dessen 
Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindeversammlung und zwar in der 
Regel auf sechs Jahr; sie kann aber nach Beschluß der Gemeindeversammlung auch auf 
längere Zeit oder auf Lebensdauer geschehen. Die Abstimmung ist eine geheime. Die 
Wahl bedarf der Bestätigung des Bezirksdirectors, diese kann jedoch nur aus gesetzlich 
bestimmten Gründen und nach Anhörung des Bezirksausschusses versagt werden. Die 
Wahl eines Bürgermeisters auf Lebenszeit erfordert die Genehmigung des Großherzogs. 
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der gesammten Gemeindeverwaltung, ist Syn- 
dikus der Gemeinde, hat die Ausübung der Ortspolizei, leitet das Armenwesen, führt 
die Aufsicht über das Gemeindekassen= und Rechnungswesen; er ist dasjenige Organ, 
dessen sich die Staaisbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden 
bedienen. 
3. Der Gemeinderath. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach der Größe 
der Gemeinden. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindeversammlung auf vier Jahre, jedoch 
so daß von zwei zu zwei Jahren die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. Die Abstimmung 
ist eine geheime. Der Gemeinderath beschließt über eine Reihe gesetzlich fixirter Ange- 
legenheiten, welche größtentheils dem Gebiete der cummunalen Vermögens= und Finanz- 
verwaltung angehören. Ihm steht die Controle über die Gemeindeverwaltung zu. 
III. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden wird zunächst vom Bezirks- 
1) Art. 21 der neuen Gem.O. erwähnt außerdem die Anstellung als Rechtsanwalt. Diese 
Bestimmung hat ihre Bedeutung verloren, da eine Anstellung als Rechtsanwalt nach der Rechtsan- 
waltsordnung für das deutsche Reich nicht mehr stattfindet.
	        

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