Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
stadelmann_handbuch_1870
Title:
Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.
Buchgattung:
Vortrag
Place of publication:
Bamberg
Publishing house:
Verlag der Buchner‘schen Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
    I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 289. 
250 . Anlage 4. 
  
summen) nur sächliche Ausgaben und auch diese nur dann ver- 
rechnet werden, wenn sie unter kein seinem Verwendungszwecke 
nach bestimmtes Etatkapitel fallen. 
(2) Auf Verfügungesummen (Dispositionssummen), die nur 
nach der allgemeinen Richtung ihres Verwendungszweckes be- 
stimmt sind, dürfen persönliche Ausgaben nicht verrechnet 
werden, falls nicht der Etat dies besonders vorgesehen und etwa 
hierunter fallende Gehalte oder fortlaufende außerordentliche 
ergütungen (Remunerationen) an Beamte ausdrücklich be- 
ziffert hat. Persönliche und sächliche Ausgaben sind in den 
Rechnungen je für sich, mithin in besonderen Unterabteilungen 
nachzuweisen. 
87. 
Künftig wegfallende Ausgabebewilligungen sind im Etat 
als solche zu bezeichnen. Über sie dar beim Mangel einer 
gegenteiligen Anordnung im Etat von dem Zeitpunkte ab, zu 
dem der Grund der Bewilligung weggefallen ist, nicht weiter 
verfügt werden. 
68. 
(1) Soweit über eine Ausgabebewilligung des ordentlichen 
Staatshaushalts-Etats innerhalb der Finanzperiode nicht ver- 
fügt worden ist, muß der unverwendet gebliebene Betrag als 
Ersparnis nachgewiesen werden. 
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. auf Ausgabebewilligungen, hinsichtlich deren zwischen der 
Staatsregierung und der Ständeversammlung vereinbart 
worden ist, daß der unverwendet gebliebene Betrag an 
solche Bestände (neords abzugeben ist, die für gewisse 
Zwecke bestimmt sind; 
2. auf die Beträge, die an den im Etat eingestellten Be- 
soldungen dadurch, daß einzelne Stellen zeitweise unbesetzt 
sind, erspart und zur Bestreitung von Stellvertretungs- 
kosten verwendet werden. Eine solche Verwendung ist 
jedoch ausgeschlossen, wenn der Etat bei den einschlagen- 
ben 8gabetiteln eine gegenteilige Anordnung geiroffen 
at. . 
(3) Ist eine Ausgabebewilligung übertragbar, so steht der 
innerhalb der Finanzperiode etwa unverwendet gebliebene Be- 
trag der Staatsregierung für den ursprünglichen Zweck noch 
weiter zur Verfügung. Die Ubertragbarkeit einer im ordent- 
  
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment