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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1840
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 46.) Gesetz, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 44.) Verordnung, die Einführung einer anderweiten Arzneientaxe betreffend. (44)
  • No. 45.) Gesetz, die Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse betreffend. (45)
  • No. 46.) Gesetz, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Ausführung der Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend. (47)
  • No. 48.) Gesetz, einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen Amtes betreffend. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung vom 3ten Juli 1840. (49)
  • No. 50.) Gesetz, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Bekanntmachung der mit der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend. (52)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

(124 ) 
austreten, als durch Niederlegung ihres Amtes ohne Vorbehalt einer Pension, oder durch 
Uebergang in ein geistliches Amt, womir aber auch sie und die Ihrigen alle Ansprüche an 
die Casse verlieren. 
Lehrer, welche disciplinarisch entlassen oder ihrer Stellen entsetze werden, verlieren eben- 
falls alle Ansprüche an die Casse; es bleibt jedoch dem Ministerio des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts überlassen, ihren Wietwen und Kindern einige Unrerstützung und, nach 
Befinden, selbst den ganzen Berrag der Pension aus der Casse zu gewähren. 
Die Emeritirung eines Lehrers wegen Altrers oder unverschuldeter Dienstunfähig- 
keit hat keinen Einfluß auf die Ansprüche seiner Wittwe und Kinder. Wenn jedoch 
ein Lehrer nach seiner Emerikirung wieder heirathet, so haben seine Wirtwe und die aus 
einer solchen Ehe erzeugten Kinder keine Pensionen aus der Casse zu erwarten. 
Anfang der § 10. Die Pensionen fangen an von der Zeit, da der Gnadengenuß der Hinter- 
Peusion. — lassenen eines Lehrers aufhört. 
Wegfall oder E · h fh 
Verlust der— Es erlischt aber 
selben. a) die Pension einer Wittwe, wenn dieselbe sich wieder verehelicht, mit dem 
Monate, in welchem die Trauung erfolgt; 
b) die Pension einer Waise, wenn dieselbe vor erfuͤlltem 18ten Jahre sich ver- 
heirathe#, oder unentgeldlich in eine öffentliche Versorgungsanstalt aufge- 
nommen wird. Erfolgt jedoch die Enrlassung derselben aus dieser Anstalr 
vor erfülltem 1 Sten Jahre, so ist ihr die Pension auf die noch übrige Zeir 
aus der Casse wieder zu gewähren; 
c) die Pension einer Wircwe oder Waise, wenn selbige Drei Jahre hinrer 
einander nicht erhoben worden ist; es gehr jedoch hierdurch nur das Zechr 
auf unerhoben gelassene, nicht auf künftig fällig werdende Penstonsgelder 
verloren, auch kann die Behörde, wenn dem Pensionär erhebliche Enrschul- 
digungsgründe wegen dieses Verzugs zur Seite stehen, auf dessen Suchen 
die Nacherhebung ganz, oder zum Theil, ausnahmsweise gestarten. 
Besondere Be- § 14. Die Pensionen können auch im Auslande bezogen werden. Eine freiwillige 
stimmungen. Aberecung derselben vor der Verfallzeit ist nicht zulässig. Auch finder eine Beschlagnahme 
dieser Pensionen durch die Gläubiger der Percipienten mirkelst Arrestschlags oder Hülfsvoll- 
streckung nicht statt. 
Vertretung der & 12. Der Staat übernimmt die Verrretung dieser Pensionscasse dergestalt, daß 
Casse. wenn die laufenden Ausgaben derselben von den laufenden Einkünften nicht gedeckt werden 
können, der Mehrbedarf aus der Staatscasse zugeschossen werden soll. 
Der Capitalfonds der Casse, auch der durch Ersparnisse gesammelte, darf nie ange- 
griffen werden.
	        

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