Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Der König von Preußen als deutscher Kaiser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • § 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im Allgemeinen.
  • § 12. Die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Königs.
  • § 13. Die Ehrenrechte des Königs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Königs.
  • § 15. Erwerb und Verlust der Krone.
  • § 16. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • § 17. Die Familiengewalt des Königs und das Königliche Haus.
  • § 17 a. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • § 18. Der König von Preußen als deutscher Kaiser.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

54 Zweites Buch: Staat uud Staatsverfassung. II. Kapitel. § 19. 
König von Preußen auch die kaiserliche Titulatur und das kaiserliche Wappen nebst 
der kaiserlichen Standarte. (Vgl. kaiserl. Erlaß v. 3/8.1871 R.G. Bl. S. 318 und 458). 
II. Kapitel. 
Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen. 
§ 19. Das Staatsgebiet 1). I. Volk und Land bilden die Grundlage des Staates 
und die Gegenstände seiner Herrschaft. Auch das Gebiet ist der Staatsgewalt unterworfen, 
die in Beziehung auf das Gebiet als Gebietshoheit bezeichnet wird, insoferne als die Staats- 
gewalt über die das Staatsgebiet ausmachenden Bestandtheile der Erdoberfläche verfügen und 
jeden dritten Staat vor der Ausübung einer öffentlichen Gewalt innerhalb ihres Gebiets 
abhalten kann. Nach Art. 1 d. V. U. bilden alle Landestheile der Monarchie „in ihrem gegen- 
wärtigen Umfange“ das preußische Staatsgebiet. 
Veränderungen des Gebietsumfangs der Monarchie seit der Zeit des Erlasses der Verfassungs- 
Urkunde sind erfolgt durch die Erwerbungen der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen (G. v. 12/3.1850, G. S. S. 289), des Jadegebiets (Patent v. 5/11. 
1854, G.S. 593), des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, des Herzogthums 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt a' M. (G. v. 20/9. 1866, G.S. S. 555), der Herzog- 
thümer Schleswig und Holstein (G. v. 24/12. 1866, G. S. S. 875), der ehemals bayerischen 
Gebietstheile: Bez.-Amt Gersseld, Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura, die zwischen Saalfeld und dem 
preußischen Landkreis Ziegenrück gelegene Enklave Kaulsdorf (G. v. 24/12. 1866, G.S. S. 876), der 
ehemaligen hessischen Gebietstheile: Landgrafschaft Hessen-OHomburg einschließlich des Oberamts- 
bezirks Meisenheim, jedoch ausschließlich der Domänialgüter Hötensleben und Orbisfelde, des Kreises 
Biedenkopf, des Kreises Vöhl einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen, des nordwest- 
lichen Theils des Kreises Gießen, des Ortsbezirks Rödelheim und des bisher unter großherzoglich 
hessischer Souveränität stehenden Theiles des Ortsbezirks Niederursel (G. v. 24/12. 1866, G. S. S. 876), 
des Herzogthums Lauen burg (G. v. 23/6. 1876, G.G. S. 169). Zu diesem Gebiete ist noch hin- 
zugetreten die Insel „Helgoland“, welche durch Art. XII § 1 des am 1/7. 1890 zwischen dem 
deutschen Reiche und England abgeschlossenen Uebereinkommens an den deutschen Kaiser abgetreten und 
auf Grund des R.G. v. 15/12. 1890 (R.G.Bl. S. 207) durch G. v. 28/2. 1891 (G. S. S. 11) mit 
der preußischen Monarchie vereinigt wurde 2). 
II. Das preußische Staatsgebiet ist ein einheitliches, da der preußische Staat selbst ein 
einheitlicher ist. Es ist ferner untheilbar, d. h. es können einzelne Theile desselben nur auf 
Grund eines formellen Gesetzes abgetrennt werden. Dieser Grundsatz ist zwar in der Verfassungs- 
urkunde nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, ergiebt sich aber aus der Einheitlichkeit des 
Staates von selbst und findet auch seinen Ausdruck in Art. 2 V. U., wonach die Grenzen des 
preußischen Staatsgebiets nur durch Gesetz (einfaches Gesetz, nicht Verfassungsgesetz) verändert 
werden können. Hiernach also ist nicht bloß die Veräußerung von Gebietstheilen lediglich auf 
Grund eines Gesetzes möglich, sondern es wird auch jede Erwerbung erst durch das sie genehmigende 
Gesetz staatsrechtlich gültig. Ob das zu erwerbende bezw. zu veräußernde Gebiet groß oder klein 
ist und ob etwa lediglich ein Austausch zum Zweck einer Grenzberichtigung vorliegt, ist gleich- 
gültig. Dagegen fallen selbstverständlich bloße Feststellungen zweifellos vorhandener und bloß 
verdunkelter Grenzen durch Setzung von Grenzsteinen u. s. w. nicht unter Art. 2 V. U. Zweifel- 
haft ist es aber, in welcher Form der Vorschrift des Art. 2 V. U. zu genügen ist, ob es 
ausreicht, daß der Landtag seine Zustimmung zu dem betr. Staatsvertrage ausspricht, oder ob 
ein förmliches Grenzveränderungsgesetz erlassen werden muß. Obwohl der Wortlaut des 
Art. 2 V. U. für die letztere Auffassung spricht, war die bisherige Praxis eine sehr wechselnde; 
auch läßt sich für die erstere Alternative geltend machen, daß es nach der Absicht des Art. 2 V. U. 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., I, S. 133 ff. und S. 50 ff. — 
Bornhak, Preuß. Staatsrecht, I, S. 220 ff. — Störk, „Landesgrenzsachen“ in Stengel's 
Wörterbuch des Verwalt.-Rechts, II, S. 1 ff. 
2) Vgl. den Art. „Helgoland“ in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I. Ergänz.-Bd. S. 51.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment