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Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
strupp_kriegszustand_1916
Title:
Deutsches Kriegszustandsrecht.
Subtitle:
Ein Kommentar des im Deutschen Reiche geltenden Ausnahmerechts für Theorie und Praxis.
Author:
Strupp, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militairbefehlshaber
Kriegsrecht
Belagerungszustand
Kriegszustand
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
335 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Anlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Bekanntmachung (des Bundesrats) zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kriegszustandsrecht.
  • Title page
  • Other
  • Herrn Major Warnecke Chef der Presseabteilung stellv. Generalkommando XVIII. A.K. zu Frankfurt a. M. in aufrichtiger Verehrung.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Teil. Text mit Erläuterungen.
  • A. Art. 68 der Reichsverfassung.
  • B. Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand.
  • C. Bayerisches Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 unter Berücksichtigung der Gesetze vom 6. August 1914, 4. Dezember 1915, 15. Juli 1916.
  • II. Teil. Anlagen.
  • I. Preußen
  • II. Bayern.
  • III. Sachsen
  • IV. Elsaß-Lothringen.
  • V. Koloniales Ausnahmerecht.
  • VI. Bekanntmachung (des Bundesrats) zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

328 Provinzialschulkollegien — Provinzialstände 
Provinz bekanntzumachen (Provinzialordnungen Provinzialstände bestehen nur noch in der 
§§ 8, 35, 119, 120; Hess Nass Prov O. 8§§ 6, 32, Prov. Posen. Das G. wegen Anordnung der P. 
92, 93; für Posen §§ 41, 42 der V. vom 5. Nov. 1889 für das Großherzogtum Posen vom 27. März 
— GS. 177). Die Fälle, in denen die ProvO. 1824 (GS. 141) ls. Provinzen, allge- 
vom 29. Juni 1875 und die übrigen neueren mein bildet, nebst den ergänzenden V. vom 
ProvO. (vgl. für Posen V. vom 5. Nov. 15. Dez. 1830 (GS. 1832, 9) und vom 19. Dez. 
1889) auf statutarische Regelung verweisen, 1845 (G S. 1846, 18), sowie dem G. vom 4. Aug. 
sind folgende: 1. die Verbindung von zwei| 1904 (G S. 241) noch heute die Grundlage für die 
derjenigen angrenzenden Landkreise, die nur Vertretung des ständischen Verbandes der Prov. 
je zwei Abgeordnete zu wählen haben, zu Wahl- Posen. Danach besteht folgender Zustand: 
bezirken und die Bestimmung der Wahlorte I. Der Verband umfaßt drei Stände. Der 
(Prov O. f. d. ö. Pr. 8§ 11); 2. die Ubertragung erste Stand besteht aus dem Fürsten von Thurn 
der Befugnis zur Veräußerung von Grundstücken und Taxis, der sich durch einen Bevollmächtigten 
minderen Werts an den Provinzialausschuß (§ 38); aus der Ritterschaft vertreten lassen kann, wegen 
3. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des # des Fürstentums Krotoschin; dem Fürsten Radzi- 
Provinzialausschusses innerhalb der durch das will wegen der Grasschaft Przygodzice und aus 
Gesetz bestimmten Grenze (§ 46); 4. die Bestim- 22 aus der Ritterschaft zu wählenden Abgeord- 
mung der Zahl der Stellvertreter der gedachten neten. (Das fürstliche Haus Sulkowski ist in 
Mitglieder und der Reihenfolge, in der diese ein= Preußen ausgestorben). Den zweiten Stand 
zuberufen sind (§ 47 Abs. 3); 5. der Erlaß von bilden die Städte, von denen 7 Virilstimmen, die 
Vorschriften für einzelne Verwaltungszweige übrigen Kollektivstimmen besitzen, mit 16 Abge- 
und Anstalten in betreff der Vollziehung von Ur= ordneten. Der dritte Stand besteht aus den 
kunden und Vollmachten zur Vereinfachung der übrigen Gutsbesitzern und den Bauern, die acht 
Geschäfte (§ 91 Abs. 2); 6. die Bestimmung dar= Abgeordnete in den Landtag entsenden. Das 
über, ob dem Landesdirektor (Landeshauptmann) aktive und passive Wahlrecht im ersten Stande 
obere Beamte mit beratender oder beschließender wird durch den Besitz eines landtagsfähigen 
Stimme zuzuordnen sind, sowie gegebenenfalls Ritterguts in der Provinz begründet. Das Wahl- 
darüber, welche der durch die Prov O. dem recht muß in Person ausgeübt werden; doch ist 
Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte der Staat nach dem G. vom 4. Aug. 1904 be- 
von diesem unter Mitwirkung jener Beamten zu rechtigt, bei den Wahlen für jedes in seinem 
erledigen sind, auch inwieweit die leitenden Be= Besitze befindliche, den Anforderungen an die 
amten einzelner Provinzialverwaltungszweige Landtagsfähigkeit entsprechende ländliche Gut 
von dem Provinziallandtage zu wählen sind sich durch einen oder mehrere der im Kreise oder 
(§§ 93, 41). Für Hohenzollern s. Amts= und Wahlbezirke wohnhaften Domänenpächter, an- 
Landesordn. vom 9. Okt. 1900 8§ 54, 61 Ziff. 1. gestellten Oberförster oder angesessenen Ritter- 
Provinzialschulkollegien. Die Einrichtung be- 1 gutsbesitzer vertreten zu lassen. Die Zahl dieser 
ruht auf den Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 237) I Stimmen darf ein Drittel der Gesamtstimmenzahl 
und 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) B 1. Das P. nicht übersteigen. Als Abgeordnete des zwei- 
ist eine kollegialische Behörde, bestehend aus ten Standes können nur städtische Grundbesitzer 
Schulräten und Verwaltungsbeamten, unter dem gewählt werden, die entweder zeitige Magistrats- 
Vorsitz des Oberpräsidenten, der durch einen be= personen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe 
sonderen Dirigenten oder den am Orte befind= treiben. Der Grundbesitz und das Gewerbe 
lichen Regierungspräsidenten vertreten wird! müssen bei Städten mit Virilstimmen einen Wert 
(AOrder vom 28. Nov. 1881 — U BBl. 1882, 321). von 12 000 .1f, bei den übrigen Städten einen 
Für die Geschäftsführung gilt die Instr. für die Wert von 4500 K haben. Bei dem dritten 
Regierungen vom 23. Okt. 1817. Dem P. gebührt Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags- 
innerhalb der betr. Provinz die Sorge für die Aus= abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe 
bildung der Elementarlehrer (Präparandenanstal= selbst bewirtschafteten Landgutes erfordert, das 
ten, Seminare ufw. s. Lehrer= und Lehre= wenigstens 60 Magdeburger Morgen (15,32 ha) 
rinnenbildungsanstalten 1), und ihm unter= umfassen muß. Notwendige Bedingungen der 
stehen die höheren Unterrichtsanstalten (§6 a. a. O.) Wählbarkeit für die Mitglieder aller Stände 
einschl. der höheren Mädchenschulen (Erl. vom sind: 1. Grundbesitz, in auf= und absteigender 
15. Aug. 1908— UZBBl. 692). Es soll mit den Be-Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben, 
zirksregierungen der Provinzen Fühlung halten und zehn Jahre nicht unterbrochen; 2. die Voll- 
(Erl. vom 23. Febr. 1867— U Zl. 202: Konferen= endung des 30. Lebensjahres; 3. der unbe- 
zen der Schulräte, Mitteilung allg. Verfügungen, scholtene Ruf und 4. daß der zu Wählende für 
Zuziehung der Schulräte bei Revisionen der Semi= einen preuß. Untertanen zu halten sei. Die Be- 
nare). Das P. in Berlin, bei welchem der Diri= dingungen der Wählbarkeit gelten auch für das 
gent die Amtsbezeichnung Vizepräsident führt, aktive Wahlrecht, mit dem Unterschiede, daß für 
verwaltet auch die Volksschulsachen für Berlin die Wählenden oder Wahlmänner die Vollendung 
(Bek. vom 16. Febr. 1826 — Potsdamer Al. des 24. Lebensjahres genügt und nicht zehnjähri- 
Nr. 8). Den P. steht die Schulaufsicht über ger, sondern nur eigentümlicher Besitz erforderlich 
die öffentlichen Taubstummen= und Blinden= ist. In den Städten wird das Wahlrecht von den 
anstalten zu (AE. vom 27. Juli 1885 — GS. 350; # mit Grundeigentum angesessenen Bürgern aus- 
s. auch Provinzialanstalten II). Wegen geübt. Im dritten Stande sollen diejenigen länd- 
seiner Teilnahme an den Prüfungen in Volks= lichen Grundeigentümer, die das Wahlrecht aus- 
schulsachen s. Lehrer= und Lehrerinnen= üben, zum wenigsten ein ländliches Grundstück von 
prüfungen, außerdem auch Höhere Unter- 30 Magdeburger Morgen (7,66 ha) besitzen. Die 
richtsanstalten so.vie Hohenzollern. Wahlen der Ritterschaft erfolgen in 22 Bezirken; 
  
  
 
	        

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