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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Monograph

Persistent identifier:
sutner_s_v_recht_bayern_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
Author:
Sutner, Carl August von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Zweite Ausgabe
Scope:
258 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. Gesetz und Verordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

106 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
dann im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlicht 
wird. Ob der König die Sanktion erteilen will, ist 
seinem freien Ermessen überlassen (absolutes Veto); 
teilweise Sanktion oder Sanktion mit Abänderungen 
oder Vorbehalten ist unzulässig; seine Erklärung 
muß spätestens am Schlusse der Landtagsversammlung 
im Landtagsabschiede erfolgen; ausgenommen sind 
von den Kammern vorgeschlagene Zusätze und Ab- 
änderungen zur Verfassungsurkunde, bezüglich derer 
der König seine Entschließung auf ein Jahr vertagen 
kann. 
In förmlicher Beziehung nehmen die Ver- 
fassungsgesetze (das sind die Verfassungs- 
urkunde selbst, ferner diejenigen älteren Gesetze, die 
durch die Verfassungsurkunde als Bestandteile der- 
selben erklärt sind, endlich diejenigen späteren Ge- 
setze, denon die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen 
beigelegt ist) und die Verfassungsänderungs- 
gesetze (das sind solche Gesetze, durch die ver- 
fassungsgesetzliche Bestimmungen geändert oder auf- 
gehoben werden, die aber selbst noch nicht notwendig 
Verfassungsgesetze sind) eine besondere Stellung ein; 
es gehen nämlich die Vorschläge hierzu allein vom 
Könige aus und nur, wenn derselbe sie an die 
Kammern gebracht hat, dürfen diese darüber beraten; 
ferner ist zu einem gültigen Beschlusse die Gegen- 
wart von drei Viertel der sämtlichen Mitglieder jeder 
Kammer und zwei Drittel Stimmenmehrheit erforderlich. 
Üblicherweise enthalten derartige Gesetze in ihrem 
Eingange die Worte „unter Beobachtung der in 
Titel X, 8 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Formen“. 
Der Zustimmung des Landtags zu ihrer Er- 
lassung, Abänderung, Erläuterung und Aufhebung be- 
dürfen aber nur jene Gesetze, die die Freiheit der 
Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen
	        

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