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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 99. 1917. 685 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5"“7) der Bekanntmachungen über 
Vorratzerhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21.Oktober 1915 
Rol. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 G#sl. S. 603) untersagt werden. 
·": . §1. 
s· Bon der Belanntmachung betroffene Gegenstünde. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
Elektromotoren von 2 PS (1,5.kxW) an aufwärts nebst Zubehör, 
Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von 2 kW bezw. kVA 
an aufwärts nebst Zubehör, · . ·· .. 
Umformer und Motorgeneratoren von 2 kW bezw. kVX an aufwärts, an 
der Sekundärseite gemessen, nebst Zubehör, « 
Transformatorenvon2kVAanTjaufwärtsnebstZubehör, - 
Schaltapparate, Sicherungs-, Anlaß= und Regulierapparate, Meßinstru- 
mente usw. für Stromstärken von 200 Amp. an aufwärts, soweit sie nicht 
schon als Zubehör zu den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Trans- 
formatoren gehören. « - 
" §2. 
Beschlagnahme. Wirkung. ·:-: « 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Be- 
schlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
*st 
Beränderungs= und Verfügungserlaubnis. 
Trogz der Beschlagnahme sind die Benutzung der Gegenstände zum bestimmungs- 
gemäßen Gebrauch sowie alle Veränderungen gestattet, welche zur Erhaltung der Gegen- 
stände im gebrauchsfähigen Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen. Ferner 
ee 
W*i. vorsätich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser. Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestratt, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urkeil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ehbenso wird bestraft, wer vor- 
Ehüch die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig 
e Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Fiit- erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
eldstrafe bis zu breitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestratt. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrichenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. ## 
143“
	        

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