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Die Verfassung des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
verfassung_reich_1871
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Verfassungsurkunde
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Gliederung
  • Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 - im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr - mit weiteren Hinweisen.
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat
  • IV. Präsidium
  • V. Reichstag
  • VI. Zoll- und Handelswesen
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Schlußbestimmungen zum XII. Abschnitt
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen

Full text

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
Artikel 54 
'Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. 
*Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu 
bestimmen, die Ausstellung der Mefbriefe, sowie der Schiffszertifikate zu regeln und die 
Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes 
abhängig ist. 
"In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein- 
zelnen Bundesstaaten werden die Kaufjahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmä- 
fig zugelassen und behandelt.” 
"Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke 
und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. 
Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhal- 
tung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungs - 
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur 
Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhaält- 
nismäfsigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Her- 
stellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.” 
° Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künst- 
liche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden. 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt 
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz 
zugrunde gelegt werden. 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf 
schiffbaren Wasserstrafen betrieben wird. 
“Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als 
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht kei- 
nem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. 
Artikel 55 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot. 
  
23)Durch Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schif- 
fahrtsabgaben vom 24.12.1911 (RGBl. S. 1137) wurde Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 aufgehoben 
und durch die jetzigen Abs. 4 bis 7 ersetzt. 
24
	        

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