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Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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fullscreen: Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
watterich_gruendung_orden_preussen_1857
Title:
Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1857
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

69 
A. In 6ezug auf das Kand Aulm. 
I. Christian, Bischof von Preußen, übergibt das 
198—2071. verkannte nicht, daß es schwer sei, den Zusammenhang „der drei über 
diese Sache vorhandenen Urkunden“ zu finden. Er wies den Verdacht der Unächtheit 
zurück, wollte aber nicht zugeben, daß sie ein rechtsgültiger Der- 
tragsei; sie sei, meinte er, „eigentlich nichts weiter, als eine Art von Protokoll 
über eine zu Leßlau in der Sache gepflogene Verhandlung, eine genauere Erörterung 
der Verhältnisse, unter welchen nach des Bischofs Meinung der Orden in den Besitz 
des urkundlich geschenkten Landes treten solle,“ kurz: eine einseitige Erklä- 
rung des Bischofs gegenüber dem Orden. — Diese Auffassung ist aber schon an 
und für sich ohne Halt. Wozu sollte Christian die beiden Aebte nothwendig 
haben, wenn er Nichts wollte, als den Rittern den Sinn erklären, woriner seine 
Urkunde (Voigt meint Acta Bor. I, 72. unsre Ur k. 16.) abgefaßt! Und wie albern 
bhätte er gehandelt, wenn er jetzt erst mit der Erklärung kam. Wollte er diesen Sinn, 
so mußte er ihn sogleich in der Schenkung ausdrücken; jetzt kam der Commentar 
zu spät, zumal ein solcher, der cine Reihe der gewichtigsten Forderungen enthielt! 
Doch gehen wir näher auf die Sache ein, so ist ersten § die Annahme Voigts, 
die Urkunde sei kein vollgültiger Vertrag, eine gänzlich unstatthafte. 
Der ganze Wortlaut von 15. beweist, daß sie ein wahrer Vertrag ist; 
insbesondre heißt es von den Rittern fünfmal ausdrücklich: 
„prom'iserunt“, ein Beweis, daß die beiden Aebte nicht beurkunden, was 
Christian allein, sondem auch was die Ritter versprochen, zu 
was sie sich verpflichtet. Wie könnten die Aebte sich auch sonst „Vermitt- 
ler“ nennen! — Dereinzige Grund, welchen Voigt für sich zu haben glaubt, 
ist, wie es scheint, in der Schlußformel „c### sunk hacc“ etc. gelegen; „aus 
dieser Angabe, sagt er S. 201., sehen wir, daß die Urkunde cigentlich nichts 
weiter ist, als eine Art von Protokoll über eine zu Leßlau gepflogene Ver- 
handlung u. s. w.“ Wie aber dieses aus dem Schlusse ersichtlich sei, sagt er nicht. 
Wegen der Anwesenheit und Unterschrist von Zeugen? Wegen der Worte „Acta 
sunt haec“ vielleicht: Das ist nicht möglich. Unzählige rechtsgültige Vergleiche 
und Verträge des Cod. dipl. Prussicus und Dregers schließen so, z. B. I, 93. 
94. 104. 114. 115. 145. Dreger n. 65.191. Zweitens zeigt eine Vergleichung 
der beiden Urkunden 1 5. und 16., daß Alles, was 15. enthält, auch in 16. ent- 
balten ist, nämlich die Verleihung des Landes an den Orden und das Versprechen 
der in 15. bezeichneten Leistungen von dem Orden; auch das Lehnsverhält- 
niß ist ganz unzweifelhaft ausgedrückt in den Worten; „Ut ipsi mihi et omni- 
bus successoribus meis aint parati contra paganos pagnaturi. “ Nur ist 16. 
kürzer gefaßt, als 15. Es ist also klar, daß wir denselben Vertrag in dop- 
velter Ausfertigung vor uns haben. Noch bleibt zu untersuchen, welche 
Ausfertigung der Orden, welche der Bischof empfangen. Ein Blick in 15.
	        

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