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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kreditwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fürsorge für die im Ausland befindlichen deutschen Werte.
  • 3. Rechtsverfolgung im Auslande.
  • 4. Handelsverträge.
  • 5. Finanzverwaltung.
  • 6. Kreditwesen.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

122 
einer dem Staat untergeordneten Gemeinschaft, als von dem Staate selbst 
gelöst werden. 
Das wird zum Teil auch von dem Kriegsschadenersatz gelten. Wenn 
es nicht gelingen sollte, allen Kriegsschaden durch eine von den Feinden zu 
zahlende Kriegsentschädigung auszugleichen, wird man sich zunächst fragen 
müssen, ob nicht durch irgendeine unterstaatliche Verbindung von Kräften 
und Mitteln Abhilfe geschaffen werden kann. Die Aufgaben, die zu lösen 
sind, hängen so unmittelbar mit dem ganzen Retz unseres Wirtschaftslebens 
zusammen und sind so umfangreich, daß hier die Staatsgewalt nicht die 
ganze Last wird tragen können. Bedenke man doch, daß der Staat schließlich 
mur einen kleinen Teil all der Vorgänge innerhalb seiner Grenzen durch 
seine eigene Arbeitskraft bewältigen kann, daß er regeln und anweisen soll, 
daß er aber nicht die ungeheure Arbeitsleistung, die das gesamte Wirt- 
schaftsleben darstellt, auf sich zu übertragen vermag. Wenigstens nicht unter 
den heutigen Verhältnissen. 
Es wird aber auch gar nicht einmal erwünscht sein, daß der Staat 
gewissermaßen die gesamte Volkswirtschaft übernehme, und daß wir auch 
für die Zeit des Friedens zu einem völligen Staatssozialismus 
gelangen. Gerade weil an sich schon unser ganzes Wirtschafts- 
leben dazu drängt, den Wirkungskreis und die Verantwortlichkeit 
des einzelnen immer tiefer herabzudrücken, muß es unser Bestreben 
sein, soviel als möglich das selbständige Arbeiten und die Selbsthilfe 
zu erhalten. Vor allem bei dem Kreditwesen zeigt es sich, daß nur 
eine Verbindung von rastloser Arbeitskraft des einzelnen und von festem Zu- 
sammenschluß einer Gesamtheit die vorhandenen Schwierigkeiten lösen kann. 
Das Kreditbedürfnis wird nach dem Hriege viel stärker hervortreten 
als vorher, einmal deshalb, weil durch den Bedarf des Staates der Geld- 
markt für die privaten Bedürfnisse schwierig geworden ist, zweitens deshalb, 
weil die Ereignisse des Krieges vielfach dazu geführt haben, den Kreditbedarf 
im allgemeinen zu erhöhen. Wer durch den Krieg seiner flüssigen Mittel 
beraubt worden ist oder in seinem Geschäft erhebliche Verluste erlitten hat, 
kann nach dem Friedensschluß sich nur dann von allem Kriegsschaden er- 
holen, wenn ihm die Verwertung seiner Arbeitskräfte durch Kreditgewährung 
ermöglicht wird. In einer ganzen Reihe von Fällen hat der Krieg auch Ver- 
hältnisse geschaffen, die zu neuen Kreditbedürfnissen geführt haben. Gar 
mancher, der vordem auf Kredit nicht angewiesen wor, kann jetzt seiner Hilfe 
nicht entbehren. And endlich werden alle die neuen, jungen Kräfte, die nach 
Friedensschluß sich regen werden und in die Höhe kommen wollen, des 
Kredites bedürfen.
	        

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