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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Kriegsschaden der Deutschen im Inland.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Forderungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Der Kriegsschaden der Deutschen im Inland.
  • 1. Schaden an Leib und Leben.
  • Sachschäden.
  • 3. Forderungen.
  • 4. Unternehmung, Geschäft und Vermögen.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

16 
Die Klage, daß der Krieg die Schuldner deutscher Gläubiger zahlungs- 
unfähig hat werden lassen, wird auf allen Gebieten unseres Wirtschafts- 
lebens, bei allen Arten von Forderungen zu hören sein. 
Besonders bemerkenswert ist bei dieser Gattung von Kriegsschäden die 
Ungleichmäßigkeit, mit der die Kriegswirkungen sich geltend machen. 
Manche Zweige unseres Wirtschaftslebens haben durch den Krieg einen 
gewaltigen Aufschwung erfahren. Alles, was für den Kriegsbedarf zu 
arbeiten hat, ist nicht nur reichlich beschäftigt, sondern auch reichlich entlohnt 
worden. Auf der anderen Seite liegen weite Felder unserer Volkswirtschaft 
sast brach, und die Gläubiger von Forderungen werden hier sehr erhebliche 
Ausfälle erleiden. 
Am schwersten geschädigt sind Forderungen, deren Schuldner im Aus- 
land leben, und es hat deshalb fast seit Beginn des Krieges eine Bewegung 
eingesetzt, die für die deutschen Auslandsforderungen ein besondere Behand- 
lung verlangt. 
Auslandsforderungen sind gegenüber den innerhalb des Deutschen 
Reiches zu erfüllenden Ansprüchen zunächst insofern von Anfang im Nach- 
teil gewesen, als der im feindlichen Ausland ansässige Schuldner seit Be- 
ginn des Krieges für seinen Gläubiger unerreichbar war, und als Schuldner 
im neutralen Ausland fast allenthalben durch Moratorien ihrer Zahlungs- 
pflicht enthoben waren. Nach deutschem Recht ist die Beitreibung, zum 
mindesten die Sicherung der Ansprüche auch während des Krieges möglich 
gewesen. Der Fortfall jeder Verzinsung macht sich bei den Auslands- 
forderungen vielfach auch schwer bemerkbar. Dazu kommt nun bei den For- 
derungen gegen das Ausland, daß auch abgesehen von den durch den Krieg 
herbeigeführten Besonderheiten, die Rechtsverfolgung dort sowieso er- 
beblich erschwert ist. Im Ausland zu klagen, kommt in den meisten Fällen 
sehr viel teurer zu stehen als ein Rechtsstreit im Inland. Auch dauert 
das Verfahren meistens sehr viel länger als in Deutschland, und oft hat man 
auch die Klage gehört, daß die ausländische Rechtspflege nicht immer mit 
der Anparteilichkeit arbeite, die wir von deutschen Gerichten kennen. Nach 
Friedensschluß ist zu befürchten, daß die bei unseren Feinden vorhandene 
Mißstimmung auch in der Rechtspflege sich geltend machen wird. Mag 
auch keiner der Richter im Ausland bewußt zugunsten seiner Landsleute 
gegenüber den verhaßten Deutschen das Recht beugen; es gibt bei den 
meisten Rechtsstreitigkeiten Fragen, für die im Grunde die Stimmung ent- 
scheidet, und wer wollte es dem Gericht verdenken, wenn es bei solchen 
Fragen sich lieber auf die Seite des eigenen Bürgers stellt. Der Haß gegen 
Deutschland wird sich künftig sicher auch in der Art der Prozeßführung des 
ausländischen Schuldners deutlich bemerkbar machen. Im Ausland klagen
	        

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