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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Ansprüche gegen den eigenen Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • 1. Ansprüche gegen den eigenen Staat.
  • 2. Ansprüche gegen feindliche Staaten.
  • 3. Ansprüche gegen Angehörige feindlicher Staaten.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

Vierter Abschnitt. 
Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht. 
1. Ansprüche gegen den eigenen Staat. 
Für alle Deutschen, die irgendwelchen Kriegsschaden erlitten haben, ist 
die erste, wichtigste Frage die: haben sie einen Anspruch auf Schadenersatz 
gegen den eigenen Staat? Muß das Reich ihnen erstatten, was sie durch 
den Krieg verloren haben? Oder können sich die Geschädigten an die 
einzelnen Bundesstaaten wenden und sie nötigenfalls auf Ersatz verklagen? 
In dem Aberblick über die Geschichte des Kriegsschadenersatzes ist schon 
erwähnt worden, daß man um 1830 in Preußen solche Klagen auf Kriegs- 
schadenersatz gegen den Fiskus nicht nur angestrengt, sondern auch gewonnen 
hat. Wir müssen also zunächst das geltende Recht daraufhin prüfen, ob der 
einzelne Deutsche gegen Reich oder Staat Kriegsschadenersatz beanspruchen 
und ob er gegebenenfalls darauf klagen kann. 
Es fragt sich zunächst, ob man solche Ersatzansprüche aus allge- 
meinen Rechtsgrundsätzen beraus entwickeln kann, die als selbft- 
verständlich zu gelten haben, obschon sie nicht besonders schriftlich nieder- 
gelegt worden sind. Die Frage ist zu verneinen. Ein Rechtsanspruch auf 
Zahlung ist nach deutschem Recht nur dann gegeben, wenn er irgendwie in 
der Gesetzgebung eine Stütze findet. Sie braucht nicht gerade im Wortlaut 
des geschriebenen Gesetzes zu bestehen. Auch allgemein anerkanntes Ge- 
wohnheitsrecht kann zur Begründung dienen. Dagegen reicht es nicht aus, 
einen Anspruch aus reinen Rechtsbegriffen heraus zu entwickeln, ebenso- 
wenig, wie Billigkeit oder Angemessenbeit allein einen Anspruch begründen 
können. Vielmehr lassen Begriffsforderungen und Gesichtspunkte der Billig- 
keit sich nur dazu verwerten, daß man diesen Forderungen entsprechend ein 
Gesetz zu formen trachte. Aus allgemeinen Erwägungen heraus läßt sich 
also die Frage des Kriegsschadenersatzes für das geltende deutsche Recht nicht 
lösen. Es besteht weder ein Gewohnheitsrecht, noch gibt es eine allgemeine 
Rechtsvorschrift, nach welcher Kriegsschäden grundsätzlich vom Staat er- 
stattet werden müßten.
	        

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