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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 33. Erwerbung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im allgemeinen.
  • § 34. Erwerbung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 35. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 34, 35.) 163 
88 5 und 6 finden Anwendung, auch wenn das legitimierte Kind 
oder die Ehefrau des Deutschen einer farbigen Rasse angehören. 
87 ist nur anwendbar, wenn ein unmittelbarer Reichsangehöriger 
sich in einem Bundesstaate niedergelassen hat und dort die Aufnahme 
beantragt, nicht aber auf den Angehörigen eines Bundesstaats, der sich 
in einem deutschen Schutzgebiet niedergelassen hat (vgl. Anm. 4 zu § 7). 
Vom 88 ist nur der erste Absatz auf Bewerber um die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit anzuwenden. Die Einvernahme der Gemeinde 
und des Armenverbands nach Abs. 2 ist in den Schutzgebieten vielfach 
wegen Mangels dieser Einrichtungen ausgeschlossen. 
Da §9 für anwendbar erklärt ist, hat der Reichskanzler vor der 
Einbürgerung festzustellen, daß kein Bundesstaat Bedenken dagegen erhebt. 
Die §88 10 und 11 finden je mit Ausnahme des zweiten Satzes 
Anwendung. 
Vom § 12 ist auch nur der erste Satz anwendbar. § 8 Abs. 2 ist 
aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie bei den 8§8 10 und 11. 
Dagegen ist nicht ersichtlich, warum 8 9 Abs. 1 auf Ausländer, die im 
Heer oder in der Marine aktiv gedient und sich in einem deutschen 
Schutzgebiet niedergelassen haben, nicht Anwendung finden soll. Es liegt 
die Vermutung nahe, daß der Gesetzgeber entweder aus Versehen die 
Vorschrift des § 9 Abs. 1 nicht unter die unanwendbaren Vorschriften 
aufgenommen oder folgewidrig bei der Ausschaltung des § 12 Satz 2 
den § 9 Abs. 1 für unanwendbar erklärt hat. 
§ 13 ist zwar nicht nach dem Wortlaut des § 35, aber rechtlich auf 
die unmittelbare Reichsangehörigkeit unanwendbar, da für ihre Ver- 
leihung an ehemalige Deutsche in § 33 Nr. 2 eine Sonderbestimmung 
getroffen ist. 
§ 14 ist für unanwendbar erklärt. 
§ 15 ist tatsächlich nicht anzuwenden, da die Verleihung der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit an ausländische Reichsbeamte im Aus- 
land durch § 34 ausdrücklich geregelt ist. 
§16 findet Anwendung. Sollen beispielsweise Familienangehörige 
einer farbigen Rasse von der Einbürgerung ausgeschlossen werden, so muß 
für sie in die Einbürgerungsurkunde ein Vorbehalt eingetragen werden. 
Die §§ 17 und 18 sind ohne Einschränkung anzuwenden. 
§ 19 kann hinsichtlich der Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts 
in Gebietsteilen nicht angewendet werden, in denen die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wie im Deutschen Reich 
geregelt sind. 
11*
	        

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