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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Welser, Hans von
Place of publication:
München
Publisher:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Chapter

Title:
D. Staatsverträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Index
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 203 
lanen den Gesetzen des betreffenden fremden Landes gemäß erlangte 
Naturalisation im Auslande bleibt in voller Wirkung ohne irgend— 
welche Einschränkung bestehen. 
Vertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868 
über die Staatsangehörigkeit der wechselseitigen Einwanderer. 
(Reg. Bl. 1868 S. 2153.) 
Seine Majestät der König von Bayern und der Präsident der 
Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die Staats- 
angehörigkeit derjenigen Personen zu regeln, welche aus Bayern in die 
Vereinigten Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten 
von Amerika in das Gebiet des Königreiches Bayern einwandern, 
haben beschlossen, über diesen Gegenstand zu unterhandeln und zu diesem 
Behufe Bevollmächtigte ernannt, um eine Uebereinkunft abzuschließen, 
namlich: 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrat Dr. Otto Freiherrn v. Völdern- 
dorff und 
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: 
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Georg Bancroft, 
welche die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: 
Art. I. Angehörige des Königreichs Bayern, welche naturalisierte 
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika geworden sind 
und fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zu- 
gebracht haben, sollen von Seite Bayerns als amerikanische Angehörige 
erachtet und als solche behandelt werden. 
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von 
Amerika, welche naturalisierte Angehörige des Königreiches Bayern 
geworden sind und fünf Jahre lang ununterbrochen in Bayern zuge- 
bracht haben, von den Vereinigten Staaten als Angehörige Bayerns 
erachtet und als solche behandelt werden. 
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen 
oder des andern Teiles werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen 
der beiden Teile die Wirkung der Naturalisation haben. 
Art. II. Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei 
etwaiger Rückkehr in das Gebiet des andern Teils wegen einer, nach 
den Gesetzen des letzeren mit Strafe bedrohten Handlung, welche er 
vor seiner Auswanderung verübt hat, zu Untersuchung und Strafe 
gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen Gesetzen seines 
ursprünglichen Vaterlandes Verjährung oder sonstige Straflosigkeit ein- 
getreten ist.
	        

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