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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
D. Staatsverträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

210 D. Staatsverträge. 
Aufenthalt im Inlande zu gestatten. Hiernach ist in künftigen Fallen 
zu verfahren, und sind die untergeordneten Behörden, welche die zu 
stellenden Anträge auf Ausweisung nach Vorstehendem zu bemessen 
haben, mit entsprechender Anweisung zu versehen. 
Es wird beigefügt, daß ein gleichmäßiges Vorgehen gegen Per- 
sonen, von denen angenommen werden kann, daß sie eine fremde Staats- 
angehörigkeit hauptsächlich zu dem Zwecke erworben haben, um sich der 
Ableistung der Militärpflicht in Deutschland zu entziehen, auch in den 
übrigen Bundesstaaten gesichert ist. Die K. Generalkommandos beider 
Armeekorps erhielten von gegenwärtigem Erlasse durch das K. Kriegs- 
ministerium Kenntnis, um sich in geeigneten Fällen mit den K. Negie- 
rungen, K. d. J., welche die Anträge auf Ausweisung zu würdigen und 
zur Bescheidung anher zu vermitteln haben, in Verbindung zu setzen. 
Optantenkindervertrag 
zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907. 
Art. I. Die preußische Regierung wird den im preußischen Staats- 
gebiete wohnhaften, staatenlosen Optantenkindern, d. h. den nach der 
Optionserklärung des Vaters, aber vor dem Inkrafttreten des dänischen 
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 außerhalb Dänemarks 
geborenen Kindern auf ihren Antrag bei dem Vorhandensein der all- 
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die preußische Staatsangehörigkeit 
verleihen. 
Art. II. Durch die Bestimmungen des vorstehenden Artikels wird 
das Recht eines jeden der vertragschließenden Teile, Angehdrigen des 
anderen Teiles entweder infolge gerichtlichen Urteils oder aus Gründen 
der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder aus Gründen 
der Sittenpolizei und Armenpolizei den Aufenthalt zu versagen, nicht 
berührt. Diese Befugnis besteht für die königlich preußische Regierung 
auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem ihnen im Artikell 
gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden, keinen Ge- 
brauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen Vor- 
aussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird 
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht 
andere Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht beschränken. 
Art. III. Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden, 
daß unter Optantenkindern im Sinne der Artikel I und II dieses Ver- 
trages nicht bloß Nachkommen im ersten Grade, sondern auch deren 
Nachkommen zu verstehen sind.
	        

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