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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

242 E. Vollzugsvorschriften. 
genommen. Die zehnjährige Frist wird durch eine entsprechende Er- 
klärung vor der zuständigen Behörde unterbrochen. Der Verlust erstreckt 
sich auf die Ehefrau (Gesetz vom 15. Juli 1910 und Art. 5 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 12. Dezember 1892). 
Oesterreich. Die österreichische Staatsangehörigkeit geht durch 
Auswanderung verloren, soweit darin ein Verzicht auf die Staats- 
angehörigkeit zu erblicken ist. Die Freiheit der Auswanderung ist von 
Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt (Auswanderungs- 
patent vom 24. März 1832; Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 
1867, Art. 4, vgl. auch Mayrhofer, Handbuch f. d. polit. Verwaltungs- 
dienst Band II S. 935 ff. und I. Ergänzungsband S. 601). 
Ungarn. Wer sich zehn Jahre lang ohne Auftrag der Regierung 
ununterbrochen außerhalb Ungarns aufhält, verliert die ungarische 
Staatsangehörigkeit. Die Frist wird dadurch unterbrochen, daß der 
Abwesende die Aufrechterhaltung seiner ungarischen Staatsangehörigkeit 
bei der zuständigen Behörde anmeldet oder einen neuen Paß oder 
Aufenthaltschein erwirbt, oder sich in die Matrikel eines österreichisch- 
ungarischen Konsulats eintragen läßt. Der Verlust erstreckt sich auf die 
Ehefrau und die minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden 
Kinder, wenn sie sich bei dem Abwesenden befinden (Gesetz vom 
20. Dezember 1879, §§ 31, 32. 
Rußland. — Schweiz. — 
Spanien. Wer seinen Wohnsitz in ein fremdes Land verlegt 
und dort schon infolge seiner Niederlassung daselbst als Eingeborener 
angesehen wird, muß, um seine spanische Staatsangehörigkeit zu wahren, 
sich, seine Ehefrau und seine Kinder von dem diplomatischen oder konfu- 
larischen Vertreter in ein Register eintragen lassen (Bürgerliches Gesetz. 
buch von 1888, Art. 26). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Bei naturalisierten 
Bürgern wird durch zweijährigen Aufenthalt in ihrem ursprünglichen 
Heimatstaat oder fünfjährigen Aufenthalt in einem anderen fremden 
Staate die Vermutung geschaffen, daß sie aufgehört haben, amerikanische 
Bürger zu sein. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von Tat- 
sachen entkräftet werden, aus denen der WMille erhellt, sich nicht von 
den Vereinigten Staaten loszusagen. Eingeborene Bürger verlieren 
den amerikanischen Schutz, wenn sie sich dauernd und mit dem Willen, 
sich von der Heimat loszulösen, im Ausland niederlassen (Gesetz vom 
2. März 1907, s. 2 Abs. 2 und Ausführungsanweisung dazu an die 
diplomatischen und konsularischen Vertreter). 
Argentinien — Brasilien. — 
Mexiko. Wer ohne Ermächtigung oder Auftrag der Regierung 
die Republik verläßt und zehn Jahre verstreichen läßt, ohne um die
	        

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