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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Das Verwaltungsrecht des physischen Lebens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das öffentliche Gesundheitswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 118. V. Die Zollpflicht. 429 
lassen '). Die Gewährung des Zollkredits hängt vom Ermessen der 
Zollbehörde ab; einen Rechtsanspruch darauf hat der Zollschuldner 
in keinem Falle. Dagegen ist die Stundung ausgeschlossen hinsicht- 
lich der Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen sowie für 
die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzerei-Erzeugnisse ?). 
2. Ist die Erhebung des Zolles irrtümlicherweise unterblieben oder 
der Betrag zu niedrig berechnet worden, oder ist Zoll zur Ungebühr 
oder in zu hohem Maße erhoben worden, so kann binnen Jahresfrist 
die Nachzahlung oder Rückzahlung verlangt werden. Die Verjäh- 
rungsfrist beginnt mit dem Tage, an welchem die Ware in den freien 
Verkehr gesetzt oder die Abfertigung auf Begleitschein II erfolgt ist 
oder der Zoll für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren fest- 
gestellt worden ist?). Im Falle der Defraudierung verjährt der An- 
spruch auf Nachzahlung des Zolles erst in fünf Jahren *). 
3. Nebengebühren dürfen nur in den im $ 10 des Zollgesetzes vor- 
gesehenen Fällen erhoben werden °). 
4. Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen 
Falle werden im Verwaltungswege entschieden ), der Rechtsweg dar- 
über ist ausgeschlossen. Diese reichsgesetzliche Vorschrift erstreckt 
sich aber nur auf die Auslegung des Tarifs selbst, also über die 
Frage, ob eine gewisse Ware unter eine Tarifposition fällt und wie 
hoch der zu entrichtende Zollbetrag sich berechnet. Dagegen erstreckt 
sich der Ausschluß des Rechtswegs nicht auf Streitigkeiten über die 
Zollpflicht überhaupt’), z. B. auf die Frage, ob die gesetzlichen Vor- 
aussetzungen derselben vorhanden sind, ob bei einer Aenderung des 
Zolltarifs in einem gegebenen Fall das ältere oder das neuere Gesetz 
in Anwendung zu bringen sei, ob eine Person subsidiarisch hafte, ob 
die Nachforderung oder Rückforderung verjährt sei u. dgl. Ueber die 
Zulässigkeit des Rechtsweges in Streitigkeiten dieser Art entscheiden 
die Landesgesetze°). 
9. Je feiner der Zolltarif ausgestaltet ist und je mehr die Verschie- 
denheit der Waren nach Art und Güte in dem amtlichen Warenver- 
  
  
1) Diese Anordnungen hat der Bundesrat in der Zollstundungsordnung 
vom 11. Januar 1906 (Zentralbl. S. 128) erlassen. 
2) Werden diese Waren in einem Zollager niedergelegt, so sind die zu ent- 
richtenden Zollbeträge für die Dauer der Lagerung mit 4 Prozent zu verzinsen. 
5 12, Abs. 2. 
3) Zollgesetz $ 15. Vgl. den Beschluß des Bundesrats vom 11. März 1890 bei 
Havenstein S. 21. 
4) Zollgesetz 8 164, Abs. 2. 
5) Vgl. hierzu die Erörterung von Hoffmann S. 261g. 
6) Zollgesetz $ 12 a. E. 
7) Vgl. die Urteile des Reichsgerichts vom 1. Juli 1881 und vom 21. Mai 
1889 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 5, S. 34 ff. und Bd. 16, S. 37 ff.). 
Ä 8) Vgl. das zitierte Erkenntnis des Reichsgerichts Bd.5, S. 40 fg. und oben Bd. 3, 
S. 382 fg. Einf.-Ges. zum BGB. Art. 104.
	        

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