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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Zum Besten des Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
  • 1. Inhalt des Eigentums.
  • 2. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
  • A. Zum Besten des Allgemeinen.
  • Gesetz 11.6.74, betr. Enteignung von Grundeigentum.
  • Gesetz 15.7.07 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden.
  • Gesetz 2.7.75, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
  • Gesetz 10.8.04, betr. Gründung neuer Ansiedlungen.
  • Gesetz 14.8.76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen.
  • Gesetz 14.3.81, betr. gemeinschaftliche Holzungen.
  • B. Zum Besten der Nachbarn nach BGB und ALR.
  • II. Titel. Erwerb und Verlust an Grundstücken (925-928).
  • III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984).
  • IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007).
  • V. Titel. Miteigentum (§§ 1008-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Baufluchtliniengesetz. 81 
kehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu 
nehmen, auch Verunstaltung der Straßen und Plätze zu vermeiden (8 3). 
Jede Festsetzung muß eine genaue Bezeichnung der davon betroffenen 
Grundstücke und Grundstücksteile nebst Höhenbestimmung und Entwässerungs- 
plan enthalten (§ 4). Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde darf nur 
versagt werden, wenn die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen 
Rücksichten (s. § 3) die Versagung „fordern“. Gegen letztere kann die 
Gemeinde Beschwerde an den Kreisausschuß und bei Städten über 100000 Ein- 
wohner an den Bezirksausschuß 1) einlegen (8G. § 146 Abs. 2). Das- 
selbe Recht hat die Ortspolizeibehörde, wenn sie die Festsetzung verlangt 
und der Gemeindevorstand eine solche ablehnt (§ 5). Betrifft der Plan 
eine Festung oder berührt er öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen 
oder Bahnhöfe sowie fiskalische Grundstücke (MR. 17. 7. 91 MBl. 156), 
so hat die Ortspolizeibehörde die beteiligten Behörden rechtzeitig zur 
Wahrnehmung ihrer Interessen zu benachrichtigen (§ 6). Für die Städte 
Berlin, Potsdam, Charlottenburg und deren nächste Umgebung bedarf es 
stets Königlicher Genehmigung (§ 10), ebenso bezüglich der Straßennamen 
(KO. 20. 12. 13); wegen der Benennung nach Mitgliedern des König- 
lichen Hauses s. V. 9. 7. 74 u. 16. 1. 94 (MBl. 33). 
2. Verfahren. Nach erfolgter (bzw. ergänzter) Zustimmung der Orts- 
polizeibehörde hat der Gemeindevorstand den Plan offen zu legen und 
dies mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Einwendungen binnen 
einer präklusivischen, auf mindestens 4 Wochen zu bemessenden Frist bei 
dem Gemeindevorstande anzubringen sind. Werden nur einzelne Grund- 
stücke betroffen, so genügt eine Mitteilung an deren Eigentümer (§ 7). 
Erhobene Einwendungen sucht der Gemeindevorstand durch Verhandlung 
mit den Beschwerdeführern zu begleichen; eventuell beschließen darüber auch 
hier wieder der Kreis= bzw. Bezirksausschuß. Ist dies erledigt, so stellt 
der Gemeindevorstand den Plan förmlich fest, legt ihn wieder öffentlich 
aus und macht letzteres bekannt (§ 8). — Sind mehrere Ortschaften be- 
teiligt, so haben die betr. Gemeindevorstände über die in den einzelnen 
Ortschaften getroffene Festsetzung zu verhandeln. Uber die Punkte, wegen 
deren sie sich nicht einigen, beschließen hier ebenfalls die vorgenannten 
Behörden (§ 9). Jede, sowohl vor, als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene 
Fluchtlinienfestsetzung kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmungen aufgehoben oder abgeändert werden (6 10). 
Der Rechtsweg ist gegen die auf Grund dieses G. getroffene Fest- 
setzung von Fluchtlinien ausgeschlossen (Kompetenzgerichtshof 8. 1. 76, 
MBl. 78). 
3. Verhältnisse der Gemeinde zu den betreffenden Grundeigentümern. 
Mit dem Tage, an welchem die zweite Offenlegung (also des förmlich 
festgestellten Planes, § 8) beginnt, tritt die Beschränkung des Grund- 
eigentümers, daß Neubauten, Um= und Ausbauten über die Fruchtlinie 
hinaus versagt werden können, endgültig ein. Namentlich aus diesem 
Worte „endgültig“ folgert das OG. 8, 324, daß die Polizei schon 
während des noch schwebenden Verfahrens jene Neubauten usw. untersagen 
1) In Berlin an den Minister für öffentliche Arbeiten (86. 8 146 Abs. 2). 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 6
	        

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