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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

32 BGB. Schuldübernahme. 
Erwerber bei der Abtretung eine Schuldurkunde über die Forderung vor- 
gelegt worden war (§ 405). 
Bis zu dem Augenblick, wo der Schuldner Kenntnis (gleichviel wie) 
von der Abtretung hat, muß der neue Gläubiger alle Rechtsgeschäfte zwischen 
diesem und dem Abtretenden gegen sich gelten lassen (§§ 407, 408); zeigt 
der Abtretende dem Schuldner die Abtretung an, so muß er diesem gegen- 
über diese Tatsache gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht 
erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409). Um sicher zu gehen, hat der 
Schuldner das Recht, an den neuen Gläubiger stets nur Zug um Zug 
gegen Aushändigung einer von dem Abtretenden ausgestellten Abtretungs- 
urkunde zu leisten, falls er nicht bereits eine schriftliche Abtretungsanzeige 
in Händen hat (§ 410). 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer 
an einer öffentlichen Anstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, 
Wartegelds oder Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aus- 
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich be- 
glaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen; bis zur Be- 
nachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt (§ 411). 
Für die Abtretung kraft Gesetzes gelten dieselben Vorschriften 
(aber es fällt dabei naturgemäß die Gewährleistung fort), ebenso für die 
Übertragung anderer Rechte, z. B. Urheberrechte (§ 413). 
Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (88 413—419). 
Die Schuldübernahme kann entweder durch formlosen Vertrag 
des Übernehmers der Schuld mit dem Gläubiger erfolgen, wobei der Über- 
nehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, oder durch Vertrag 
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner, in welchem Fall der 
Vertrag erst mit der Genehmigung des Gläubigers wirksam wird (§§ 414 f.). 
Diese Genehmigung wird als erteilt angesehen, wenn bei Übernahme von 
hypothekarisch gesicherten Forderungen der Gläubiger dem Veräußerer des 
Grundstücks nicht binnen 6 Monaten nach der schriftlichen Anzeige das 
Gegenteil erklärt (§ 416). 
Einwendungen aus dem zwischen dem neuen und alten Schuldner 
bestehenden Rechtsverhältnis können dem Gläubiger nicht entgegen- 
gestellt werden, wohl aber alle aus dem alten Schuldverhältnis; außer- 
dem erlöschen die alten Bürgschaften und Pfandrechte, es sei denn, daß der 
Bürge oder der Eigentümer der Pfandsache in die Schuldübernahme ein- 
willigt. Bei Ubernahme eines ganzen Vermögens mit allen Forderungen 
und Schulden erhalten die Gläubiger neben dem alten einen neuen Schuldner 
dieser haftet aber nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens 
und den aus dem Vertrage ihm zustehenden Ansprüchen (§ 419). 
Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und 
Gläubigern (68 420—4329. 
Bei Teilbarkeit der Leistung gilt der Grundsatz, daß im Zweifel 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder 
 
	        

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