Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichshaftpflichtgesetz 7.6.71
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-304).
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362-397).
  • Vierter Abschnitt. Übertragung der Forderung (§§ 398-413).
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme (§§ 413-419).
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420-432).
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853).
  • I. Titel. Kauf und Tausch (§§ 433-515).
  • II. Titel. Schenkung (§§ 516-534).
  • III. Titel. Miete. Pacht (§§ 535-597).
  • IV. Titel. Leihe (§§ 598-606).
  • V. Titel. Darlehen (§§ 607-610).
  • Vi. Titel. Dienstvertrag (§§ 611-630).
  • VII. Titel Werkvertrag (§§ 631-651).
  • VIII. Titel. Mäklervertrag (§§ 652-656).
  • IX. Titel. Auslobung (§§ 657-661).
  • X. Titel. Auftrag (§§ 662-676).
  • XI. Titel. Geschäftsführung (§§ 677-687).
  • XII. Titel. Verwahrung (§§ 688-700).
  • XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701-704):
  • XIV. Titel. Gesellschaft (§§ 705-740).
  • XV. Titel. Gemeinschaft (§§ 741-758).
  • XVI. Titel. Leibrente (§§ 759-761).
  • XVII. Titel. Spiel. Wette (§§ 762-764).
  • XVIII. Titel. Bürgschaft (§§ 765-778).
  • XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
  • XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§§ 780-782).
  • XXI. Titel. Anweisung (783-792).
  • XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793-808).
  • XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§§ 809-811).
  • XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812-822).
  • XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853).
  • G. 11.3.50 betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufkäufen verursachten Schadens.
  • Reichshaftpflichtgesetz 7.6.71
  • Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3.5.09
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Unerlaubte Handlungen. 63 
an beförderten und nicht beförderten Personen und Sachen entsteht, ersatz- 
pflichtig sind, soweit nicht ein unabwendbarer Zufall oder eigenes Ver- 
schulden des Verletzten vorliegt (§ 25, der sich aber auf Dampfstraßen- 
bahnen u. dgl. nicht bezieht, RGer. 28, 207). Diese Vorschrift kann durch 
Vertrag im voraus nicht ausgeschlossen werden (G. 3. 5. 69). Bezüglich 
der Körperverletzung ist nun das Haftpfl. G. maßgebend, dessen § 1 
bestimmt: „wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder 
körperlich verletzt (d. h. irgendwie an der Gesundheit geschädigt) wird, so 
haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, 
sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch 
eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist“. („Höhere 
Gewalt“ ist gleichbedeutend mit „unabwendbarer äußerer Zufall“ und bedeutet: 
ein trotz aller denkbaren Umsicht und zweckmäßigsten Einrichtungen und trotz 
Anwendung aller Mittel, deren Anwendung dem Unternehmer vernünftiger- 
weise zugemutet werden kann, unabwendbares Ereignis (Rer. 21, 13). 
Nach beiden Gesetzen kommt es also auf ein Verschulden der Eisenbahn 
nicht an. Anders im § 2 des Haftpfl.G., der besagt: 
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (bergmännischer Ausdruck 
für eine Grube an der Oberfläche) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Be- 
vollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des 
Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Aus- 
führung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen 
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden (vgl. hierzu auch §§ 135, 136 
Gewerbeunfallversicherungsgesetz). 
c) RG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3. 5. 09 
RGl. 437, §§ 7 ff. Nach diesem haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges, 
wenn bei dem Betriebe ein Mensch getötet oder körperlich verletzt oder eine 
Sache beschädigt wird für den Schaden gleichfalls ohne den Nachweis eines 
Verschuldens. Er kann sich von der Haftung nur dadurch befreien, daß er 
einwendet, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht 
worden. Hierbei gilt aber gesetzlich ein Ereignis nie als unabwendbar, 
wenn es auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder auf 
dem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Dagegen gilt immer als unab- 
wendbar ein Ereignis, das auf einem Verhalten des Verletzten, eines 
Dritten, der nicht bei dem Betriebe des Fahrzeuges tätig war, oder eines 
Tieres beruht, sofern zugleich dem Halter der Nachweis gelingt, daß er 
und der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles ge- 
botene Sorgfalt beobachtet hat. An Stelle des Halters, nicht neben ihm, 
haftet derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters 
in Betrieb gesetzt hat (§7 Abs. 3). Nicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz, sondern 
nach den Bestimmungen des BGB. (Nachweis des Verschuldens des Halters) 
richten sich die Ansprüche der durch ein Kraftfahrzeug verletzten auf ihm 
zur Zeit des Unfalles beförderten Personen, der bei dem Betriebe des 
Fahrzeuges beschäftigten Personen und beim Sachschaden der Verletzten, 
deren Sache von dem Fahrzeug zur Zeit des Unfalles befördert wurde, 
ferner derjenigen, die durch ein Lastfahrzeug verletzt worden sind, das auf 
ebener Bahn eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde nicht zu 
überschreiten vermag (§ 8).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment