Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Das Strafrecht. 39 
  
bei gegenseitiger völliger Unabhängigkeit, entstandenen österreichischen Entwurf der 
gegenwärtig der Beschlußfassung im Herrenhause unterliegt, sehr ähnlich. 
Seine hauptsächlichen Zugeständnisse an die moderne Schule sind folgende: 
1. Vereinfachung des Strafenspftems. Es soll nur noch drei Strafarten geben, 
Zuchthaus, Gefängnis und Haft (§§ 15 ff.); 
2. Erweiterung der Anwendung der Geldstrafe und Erleichterung ihrer Entrichtung 
(§3& 30 ff. und die einzelnen Strafdrohungen im besonderen Teil); 
S. Einführung der sog. bedingten Verurteilung, im Entwurf „bedingte Straf-- 
aussetzung“ genannt (§§ 38—41). Die Hauptgrundzüge sind: Keine Vorbe- 
strafung mit Freiheitsstrafe, keine schwerere Strafe als höchstens 6 Monate 
Gefängnis oder Haft, Würdigkeit des Verurteilten. Berücksichtigt sollen haupt- 
sächlich Ougendliche werden ohne grundsätzlichen Ausschluß der Erwachsenen; 
wird der Verurteilte bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen Verbrechens 
oder eines vorsätzlichen Vergehen von neuem zu Freiheitsstrafe verurteilt, so 
fällt die Vergünstigung in der Regel weg7), hat er ohne neue Verurteilung sich 
schlecht geführt, so ordnet das Gericht den Wegfall an. Wichtig ist, daß also nicht 
nur eine neue Bestrafung, sondern auch schlechte Führung des Berurteilten zur 
Entziehung der Vergünstigung und nachträglichen Vollstreckung der Strafe führt. 
Gelangt diese demgemäß nicht zum Vollzuge, so gilt sie mit dem Ablauf der Frist 
als erlassen; 
4. Einführung einer Anzahl sogenannter „sichernder Maßnahmen“, die teils neben, 
teils statt der Strafe eintreten können. Diese sichernden Maßnahmen sind: 
a) Unterbringung in ein Arbeitshaus. Diese soll nicht mehr, wie im bis- 
herigen Recht eine Rebenstrafe, sondern eine Maßregel zur Sicherung der 
Gesellschaft vor dem Arbeitsscheuen und zugleich zu dessen Besserung und 
nicht mehr auf einzelne Ubertretungen und die „Zuhälterei“ beschränkt, 
sondern „in den im Gesetz besonders bestimmten Fällen“ anwendbar sein, 
zu denen nach den Vorschlägen im Besonderen Teil unter anderen auch 
Diebstahl und andere Verbrechen gegen das Eigentum, Kuppelei, Mädchen- 
handel und gewerbsmäßiges Glückspiel gehören, immer unter der Voraus- 
setzung, daß die strafbare Handlung auf Liederlichkeit oder Arbeitsscheu 
zurückzuführen ist. Geringfügige Fälle (in denen nicht eine mindestens 
vierwöchige Gefängnis- oder Haftstrafe verwirkt ist) sind ausgenommen:; 
die Maßregel wird nicht mehr von der Landespolizeibehörde, sondern von 
dem erkennenden Gericht verhängt, das nach geltendem Recht nur deren 
Zulässigkeit auszusprechen hat (§ 42); 
b) Wirtshausverbot, wenn eine strafbare Handlung auf Trunkenheit zurück- 
zuführen ist; wenn dabei Trunksucht des Täters festgestellt ist, Unterbringung 
in eine Trinkerheilanstalt. Geringfügige Fälle sind auch hier ausgenommen 
(645); 
1) Abgesehen von geringfügigen Fällen, in denen das Gecicht entscheidet. 
295
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment