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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
50 Der Strafprozeß. III. Buch. 
Schöffengerichten erster Instanz — kleine, mittlere und große Schöffengerichte — zu 
errichten und gegen deren Urteile Berufung an gleichfalls mit Schöffen besetzte Be- 
rufungsgerichte zuzulassen. 2. Zur Hebung der allgemeinen Klagen über das Zuvpiel- 
verfolgen der Staatsanwaltschaft wurde das Legalitätsprinzip — die unbedingte Ver- 
pflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung aller strafbaren und verfolgbaren 
Handlungen, wenn die tatsächlichen Unterlagen ausreichen — in verständiger Weise 
eingeschränkt und im Zusammenhang damit der Privatklage mehr Raum gegeben. 
5. Die Voruntersuchung wurde beibehalten, aber den Parteien gegenüber öffentlich 
gemacht, die Rechte des Angeschuldigten und der Verteidigung in der Voruntersuchung 
verstärkt, die Fälle der notwendigen Verteidigung vermehrt und das Stadium des Ver- 
fahrens, in dem der notwendige Verteidiger zu bestellen ist, früher gelegt. 4. Endlich 
sollte in weniger erheblichen Sachen das Verfahren durch ausgedehnte Anwendung 
der Kontumazialverhandlung, des abgekürzten Verfahrens und der Strafbefehle ver- 
einfacht und beschleunigt werden. 6 
Die Protokolle und Beschlüsse dieser Reformkommission, die noch im Laufe des 
Fahres 1905 vom Reichsjustizamt veröffentlicht wurden, wie die Kritik, welche ihre 
Vorschläge in der Offentlichkeit, insbesondere in juristischen Vereinigungen und Fach- 
schriften fanden, bildeten neben den früheren Vorlagen und den Beschlüssen des Reichs-- 
tages die Grundlage für eingehende Erörterungen unter den verbündeten 
Regierungen, und so kann man gewiß sagen, daß der vollständige Entwurf einer neuen 
StrO. und einer Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz, die vom Bundesrat am 
23. November 1909 dem Reichstag vorgelegt wurden, sorgfältig und gründlich vorbereitet 
waren. 
Abweichungen des Von den Vorschlägen der Reformkommission wich der 
Bundesratsentwurf vor allem darin ab, daß er die 
Schwurgerichte beibehielt und zu den Be- 
rufungsgerichten keine Schöffen zuzog. Bei Ubertretungen und einigen leichteren 
Vergehen ließ er auch in 1. Instanz die Amtsrichter ohne Schöffen erkennen. Oie amts- 
gerichtlichen Schöffengerichte sollen nach ihm, wie gegenwärtig, mit 1 Richter und 
2 Schöffen, die Strafkammern als 1. Instanz mit 2 Richtern und 3 Schöffen, als Be- 
rufungsgerichte, nicht nur, wie bisher, bei Ubertretungen und Privatklagen, sondern 
allgemein mit bloß 3 Richtern besetzt werden. Für die Berufungen gegen die Urteile 
der Strafkammern wollte der Entwurf bei den Landgerichten — unter Gestattung der 
Zuziehung von Mitgliedern des Oberlandesgerichts — Berufungssenate von 5 Richtern 
bilden. 
Einem vielfach ausgesprochenen Wunsche gemäß bewilligte der Entwurf den Ge- 
schworenen, die gegenwärtig nur Reisekosten erhalten, zugleich Tagegelder, und den 
Schöffen, die gegenwärtig reichsgesetzlich weder Reisekosten noch Tagegelder erhalten, 
beides, um damit den Kreis der Personen zu erweitern, aus denen Geschworene und 
Schöffen entnommen werden können. 
Zur zweiten der Streitfragen zwischen Bundesrat und Reichstag, die bei Feststel- 
  
Bundesrats-Entwurfs. 
  
306
	        

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