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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_001
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band.
Subtitle:
Deutsche Politik, Staat und Verwaltung, Entwicklung des Rechts, Die deutsche Wehrmacht, Die Kolonien.
Author:
Berger, Herbert von
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Versicherung
Kolonien
Militair
Volume count:
1
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Politik
Recht
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
II Luch. « Völkerrecht. * 
  
und wirtschaftlich zusammenzufassen, um diesem Panamerika das Ubergewicht nicht bloß 
über das alternde Europa, sondern die Herrschaft in der ganzen Welt zu verschaffen. 
Nicht anders steht es mit den Rassengegensätzen. Wenn auch die schwarze Rasse, 
die sich gegen die Herrschaft der Weißen auflehnt, nicht weiter in Betracht gezogen wer- 
den soll, so besteht doch der uralte Gegensatz zwischen Ariern und Mongolen#) auch heute 
noch trotz der Aufnahme mongolischer Staaten in die völkerrechtliche Gemeinschaft. 
Es ist nicht zu erwarten, daß die mongolischen Völker, die nach Hunderten von Millionen 
zählen und im Besitze einer uralten, auf hoher Stufe stehenden Zivilisation und Kultur 
stehen, sich die jetzt tatsächlich bestehemde wirtschaftliche und politische Herrschaft der Weißen 
in der Welt dauernd gefallen lassen. Im Gegenteil werden sie suchen, diese Herrschaft 
zu beseitigen; der darüber entstehende Kampf wird sicherlich nicht bloß mit friedlichen 
Mitteln geführt werden. Wenn unter diesen Umständen von der Unmöglichkeit der 
Bildung einer Weltföderation gesprochen wird, so entspricht dies zweifellos den tatsäch- 
lichen Verhältnissen, wie sie nicht bloß gegenwärtig bestehen, sondern im wesentlichen 
auf absehbare Zeit bestehen werden. 
Bei Staaten und Völkern, die durch solche Gegensätze getrennt sind, ist wohl eine 
so lockere Verbindung, wie sie gegenwärtig in der völkerrechtlichen Gemeinschaft besteht, 
möglich, dagegen ist eine Föderation, mag sie auch nur staatenbündlichen Charakter 
haben, der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Wenn es aber selbst gelingen sollte, 
das Unmögliche möglich zu machen und eine Weltföderation zu schaffen, so wäre damit 
wenig erreicht. Nicht einmal der Krieg wäre aus der Welt geschafft, ein Ziel, das ja bei 
dem Streben nach einer Weltföderation für die Pazifisten in erster Linie steht. Ganz 
abgesehen davon, daß jede mit Gewalt durchgeführte Bundesezekution, die schließlich 
keine Föderation entbehren kann, doch nur ein anderer Name für Krieg gegen das wider- 
strebende Bundesmitglied ist, sind auch bei keiner Föderation, wie der Schweizer Sonder- 
bundkrieg vom Fahre 1847, der nordamerikanische Sezessionskrieg in den sechziger 
Zahren des vorigen Zahrhunderts und der Deutsche Krieg von 1866 schlagend beweisen, 
unter den Mitgliedern einer Föderation Kriege ausgeschlossen, die auf eine Vernichtung 
des Bundesverhältnisses abzielen. Daß Anlaß zu solchen Kriegen bei einer aus so ver- 
schiedenartigen, sich selbst feindlich gegenüberstehenden Elementen bestehenden Welt- 
föderation oft genug gegeben sein wird, liegt auf der Hand. 
Aber auch positive Vorteile wird eine solche Föderation nicht haben. Soweit zweifel- 
lose gemeinsame Interessen der völkerrechtlichen Gemeinschaft gegeben sind, können sie 
jetzt schon befriedigt werden und werden auch, wie die Erfahrung zeigt, befriedigt. #uch 
in einer Weltföderation müßte man doch bei der Frage, welche Ziele und Aufgaben 
dieselbe verfolgen soll, Einstimmigkeit der Mitglieder verlangen. Würde man sich aber 
mit Mehrheitsbeschlüssen der Organe der Föderation begnügen, so wäre damit nicht bloß 
die Souveränität der einzelnen Staaten nahezu vernichtet, sondern es wäre auch die 
Möglichkeit gegeben, einzelne Staaten geradezu zu unterdrücken oder doch in ihren 
Onteressen zu schädigen, und zwar nicht bloß kleine und schwache Staaten, sondern auch 
Großstaaten, wenn sich dieselben einer erdrückenden Mehrheit gegenüber befinden. 
1)) Vgl. Spielmann, Arier und Mongolen, 1905. 
343
	        

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