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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_003
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band.
Subtitle:
Das Verkehrswesen, Die Kirche, Das Unterichtswesen, Die Wissenschaften. Erster Teil.
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
451
DDC Group:
Geschichte
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Die Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die evangelische Kirche und Theologie. Von Prof. D. Dr. Hunzinger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Krisis der evangelischen Landeskirchen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 270. 
Sp. 271. 
124 Sechste Beylage zu der Verfasfungs-Urkunde des Königreichs Bai 
  
S. 125. 
Durch die Auspfändung in Natur darf. wenn ver Unterthan 
nicht notorisch außer den landesherrlichen Abgaben noch zu höhern 
Leistungen vermögend ist, niemals mehr als eine alte und eine 
neue rückständige Getreidgilt in einem Jahre beigetrieben werden. 
g. 126. 
Wenn die für die Auspfändung gegebenen Vorschriften über- 
schritten werden, oder die Sache so beschaffen ist, daß nach dem 
Gesetze die Pflicht des Nachlasses geltend wird, oder daß dem 
Richter Zahlungsfristen zu ertheilen erlaubt ist; so kann sich der 
Gerichts-Hintersasse mit seiner Beschwerde an das einschlägige 
Königliche Kreis= und Stadtgericht wenden, welches auf vorgängige 
Untersuchung nach den Gesetzen erkennt, und das in der Execution 
eingetretene Uebermaaß aufhebt. 
Dahin gehören auch die Fälle, wenn ein Hintersasse durch 
die Untergeordneten des Gutsherrn an seiner Person mißhandelt, 
oder an seinen Gütern auf unerlaubte Weise beschädigt wird. 
8. 127. 
Nebstdem werden diejenigen Gutsherren, welche einer wirk- 
lichen Ueberschreitung des ihnen bewilligten Auspfändungs-Rechtes 
legal überwiesen sind, dieses Vorrechies für die Zukunft, und zwar 
das erstemal auf fünf Jahre, das zweytemal aber auf ihre ganze 
Lebenszeit verlustig erklärt, und die Kreis= und Stadtgerichte haben 
nach hinlänglicher Cognition diese durch die That selbst bewirkte 
Strafe sogleich auszusprechen, jevoch vorbehaltlich der Appellation 
an die höhern Gerichtsstellen. 
F. 128. 
In Ansehung der grundherrlichen Natural-Frohnen wird den 
erwähnten Gutsherren ein eignes Executions. Recht nicht zugestanden, 
jedech sind dieselben befugt, diese Frohnen auf Kosten der säumigen 
Frohnpflichtigen leisten zu lassen, und die betreffenden Gerichte 
sind schuldig, den benachtheiligten Gutsherren durch alle zuläßigen 
Mittel zu ihrer Forderung zu verhelfen, vorausgesetzt, daß die 
Schulvigkeit der versäumten Frohnen liguid, und in der Berech- 
nung der für die Ersetzung verselben aufgewandten Kosten, mit 
Nücksicht auf vie üblichen Taglohne und die ebwaltenden Um- 
stänre, kein offenbares Uebermaaß ersichtlich ist. 
 
	        

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