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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 79. Der Patentschutz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

258 8 79. Der Patentschutz. 
aus'). Kompetent zur Entscheidung sind die ordentlichen Gerichte. 
b) Zur Entschädigung des Patentinhabers verpflichtet nicht bloß 
die wissentliche, sondern auch die aus grober Fahrlässig- 
keit begangene Patentverletzung. Die bürgerlichen Klagen verjähren 
rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei 
Jahren ?).. Das Gericht entscheidet sowohl darüber, ob ein Schaden 
entstanden ist, als auch über die Höhe desselben unter Würdigung 
aller Umstände nach freier Ueberzeugung. Die Novelle von 1891 hat 
aber im 8 35, Abs. 2, die namentlich für die chemische Industrie wich- 
tige Regel aufgestellt, daß, wenn das Patent ein Verfahren zur Her- 
stellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, bis zum Beweise 
des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem 
patentierten Verfahren hergestellt gilt. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
auf Grund des Patentgesetzes gehören in letzter Instanz zur Zuständig- 
keit des Reichsgerichts ?). 
7. Beendigung des Patentschutzes. Der Patentschutz 
hört auf durch Erlöschen, durch Nichtigkeitserklärung und durch Zu- 
rücknahme des Patents; er kann beschränkt werden durch Ablösung. 
a) Das Patent erlischt, wenn die Zeit, für welche es erteilt ist, 
abgelaufen ist, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu entrichtenden 
Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden, oder wenn der Patentin- 
haber auf dasselbe verzichtet *%). Das Erlöschen tritt ipso iure ohne 
Verfahren ein; es wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle 
vermerkt und durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht’). 
b) Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, 
daß die Erfindung nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patents 
eines früheren Anmelders ist, oder daß der wesentliche Inhalt der An- 
meldung den Beschreibungen usw. eines andern odereinem von diesem 
angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war’). 
Wenn eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zutrifft, so findet eine 
teilweise Nichtigkeitserklärung des Patentes in der Art statt, daß das 
Patent auf den bestehen bleibenden Teil beschränkt wird’). 
Die Nichtigkeitserklärung macht das Patent von Anfang an un- 
1) A. a. O. 8 37. 
2) Ebendaselbst $ 39. Zu den bürgerlichen Klagen gehört der im Wege des 
Strafprozesses geltend zu machende Anspruch auf Buße nicht; er verjährt nach $ 67, 
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erst in fünf Jahren, wofern der Antrag auf Verfolgung 
binnen drei Monaten ($ 61 Strafgesetzb.) gestellt ist. Entscheidungen des Reichs- 
gerichts Bd. 16,8. 7ff. 
3) Patentgesetz von 1891, $ 38. Ueber den Gerichtsstand der unerlaubten Hand- 
lung (Zivilprozeßordnung $ 32) bei Patentverletzungen siehe das Urteil des Reichs- 
gerichts Bd. 13, S. 424. 
4) Patentgesetz $ 9. Ueber die Zahlungsfristen siehe $ 8, Abs. 3 (Nov.). 
5) Ebendaselbst $ 19, Abs. 1. 6) A.a. 0.810. 
7) Patentgesetz $ 10, Abs. 2 (Nov.). Voraussetzung ist, daß die Erfindung über- 
haupt teilbar ist, und daß der aufrecht erhaltene Teil noch patentfähig ist. Selig- 
sohn S. 105, Anm. 17.
	        

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