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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_003
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band.
Subtitle:
Das Verkehrswesen, Die Kirche, Das Unterichtswesen, Die Wissenschaften. Erster Teil.
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
451
DDC Group:
Geschichte
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Buch. Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Volksschulen. Von Geh. Reg.- und Schulrat Dr. Sachse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)
  • Abbildungssammlung.
  • Title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Siebentes Buch. Das Verkehrswesen.
  • Achtes Buch. Die Kirche.
  • Neuntes Buch. Unterrichtswesen.
  • 1. Die Universitäten. Von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Hillebrandt.
  • 2. Die technischen Hochschulen. Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Helm.
  • 3. Handelshochschulen. Von Prof. Dr. Apt.
  • 4. Das höhere Schulwesen. Von Geh. Reg.-Rat Dr. Paul Cauer.
  • 5. Volksschulen. Von Geh. Reg.- und Schulrat Dr. Sachse.
  • 6. Fach- und Fortbildungsschulen. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. von Seefeld.
  • Zehntes Buch. Die Wissenschaften.
  • Inhaltsverzeichnis.

Full text

  
54 Voltsschulen. IX. Buch. 
  
obwohl sie darin nichts lernen können, in ähnlicher Weise geregelt wird. Die schwach- 
begabten Kinder erfahren in der Volksschule seit etwa zwei Jahrzehnten besondere Rück- 
sicht. Zwar ist dies geschehen, seitdem Pestalozzis Zdeen dank der Förderung, die ihnen 
vom preußischen Throne aus zuteil geworden ist, in die preußischen Volksschulen ein- 
gezogen sind. Reuerdings aber wird darauf gehalten, daß die schwächeren Kinder nicht 
zu lange auf den unteren Stufen verharren, sondern in die höheren aufsteigen, in denen 
sie doch wenigstens einiges von dem erlernen können, das zu wissen und zu können im 
Leben unentbehrlich ist. In den größeren Städten werden besondere Abschlußklassen 
für schwachbegabte Kinder gebildet, in denen zwar die Ziele der Volksschule nicht erreicht 
werden, aber doch ein gewisser Abschluß der Bildung für das praktische Leben vermittelt 
wird. Die ganz schwachen Kinder werden in Hilfsschulen vereinigt; bei ihrer Aufnahme 
muß ein Arzt mitwirken. Und diese Hilfsschulen sind bevorzugt, indem die trefflichsten 
Lehrer für sie ausgesucht werden, denen sogar eine besondere Amtszulage gewährt wer- 
den kann. 
Der Geist, der die Zugenderziehung in der Zeit Kaiser 
Wilhelms ll. beherrscht, spricht sich darin aus, daß die frühere 
Zwangserziehung durch die Fürsorgeerziehung (1900) ersetzt ist. Sie wendet sich nicht 
mehr allein den Minderjährigen zu, welche eine strafbare Handlung begangen haben, 
sondern auch denen, welche durch schuldhaftes Verhalten der Eltern und selbst auch 
ohne solches Verschulden der Gefahr der Berwahrlosung unterliegen. Sie erfolgt auf 
öffentliche Kosten und unter öffentlicher Aufsicht, wobei häufigere Revisionen vorgesehen 
sind, als bei den normalen Schuleinrichtungen. Um die Kinder vor Ausbeutung zu 
schützen, ist das Kinderschutzgesetz (1903) erlassen, das die fremden Kinder besser stellt 
als die eigenen und so der Familie noch einen kleinen Einfluß auf die Beschäftigung der 
Kinder läßt. Schon vorher waren unter der Regierungszeit Wilhelms II. die Fabrikschulen 
beseitigt worden, in denen die in einer Fabrik beschäftigten Kinder zu oft ungünstigen 
Tageszeiten und in kürzerer, als der normalen Wochenstundenzahl unterrichtet wurden. 
Vom 1. Januar 1904 ab dürfen Kinder unter 13 Jahren in einer Anzahl schwer arbeiten- 
der, gefährlicher oder sonst ungeeigneter Betriebe überhaupt nicht mehr beschäftigt 
werden; im übrigen wurde ihre Beschäftigung nach Umfang und Inhalt geregelt. Auch 
auf die Heimarbeit erstrecken sich die Schutzbestimmungen und sichern den Kindern die 
Erlangung der allgemeinen Volksschulbildung. 
Fürsorgeerziehung. 
  
Schulzucht. Die Schulzucht ist milder geworden; wenn auch die körperlichen 
— Strafen in der Volksschule nicht völlig entbehrt werden können, so hat 
sich doch die Erkenntnis mehr und mehr Bahn gebrochen, daß sie nur gegenüber Bös- 
willigkeit und Roheit zur Anwendung zu kommen haben. Um den Lehrer vor Vor- 
eiligkeit zu warnen und um nachträglich eine Kontrolle zu ermöglichen, ist die Vorschrift 
getroffen, daß alle körperlichen Züchtigungen in ein besonderes Verzeichnis einzutragen 
sind (1900). Die gesetzliche Einrichtung von Zugendgerichten ist im Werke; aber schon 
vorher hat die preußische Justizuerwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze Maß- 
1104
	        

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