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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_003
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band.
Subtitle:
Das Verkehrswesen, Die Kirche, Das Unterichtswesen, Die Wissenschaften. Erster Teil.
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
451
DDC Group:
Geschichte
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Eisenbahnen, Straßen- und Luftverkehr, Post und Telegraph. Von Staatsminister a.D. von Frauensdorfer, u. Ministerialrat v. Völcker.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Post- und Telegraphenverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Verkehrsentwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 179 
heutigen Verkehrsverhältnissen schwerwiegende Unterschiede in der Regel 
nicht aufweisen wird, um so weniger, als durch Auslandsuntersuchung, 
Entscheidung der Ersatzbehörden in Abwesenheit der Militärpflichtigen 
und ähnliche bereits bestehende und fortlaufend zu ergänzende Erleich— 
terungen den Verhältnissen sämtlicher Auslandsdeutschen weitgehend 
Rechnung getragen ist. Zu den außereuropäischen Ländern zählen auch 
die Schutzgebiete. Soweit in solchen jedoch eine Schutztruppe besteht, 
bedarf die Erfüllung der Wehrpflicht in Berücksichtigung der in diesen 
Schutzgebieten obwaltenden Verhältnisse besonderer Regelung. Deshalb 
trifft das Gesetz nur für die übrigen Schutzgebiete die erforderlichen 
Maßnahmen. 
Der Zusatz zu Nr. 7 des § 20 ist der Bestimmung in Nr. 6 ebenda 
angepaßt, welche die Zurückstellung Militärpflichtiger wegen Vorbereitung 
zu einem Lebensberuf usw. vorsieht.“ 
5. Als § 214# werden folgende Vorschriften eingestellt: 
s Sla. 
Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen 
Lande eine feste Stellung ) als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der 
Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach 
Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen 
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz (8 30 Nr. 3c) 
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. 
Diese Vergünstigung darf jedoch den Militärpflichtigen 
nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven 
Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem 
Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuro- 
päischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, 
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen 
der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der 
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind. 
Komm. Ber. S. 71, 96. — Sten. Ber. S. 5340D, 5776 A. 
1. Im Reg. Entw. ist die Vorschrift folgendermaßen begründet: 
„Im 8§ 21a ist der Begriff „feste Stellung als Kaufmann usw.“ 
dem § 59 des Reichsmilitärgesetzes entlehnt; es wird darunter eine den 
Unterhalt dauernd sichernde Lebensstellung verstanden. Die Bestimmung, 
daß die überweisung zum Landsturm nicht früher als nach Ablauf des 
vierten Dienstpflichtjahrs erfolgen darf, steht im Einklang mit der Mög- 
127
	        

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