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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_004
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Vierter Band.
Subtitle:
Die Wissenschaften. Zweiter Teil. Schöne Literatur und Künste. Öffentliches Leben. Schlußwort.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Naturwissenschaften
Medizin
Landwirtschaft
Technik
Kunst
Volume count:
4
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
677 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Wissenschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
[Zehntes Buch.] Die Wissenschaften. Zweiter Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Medizin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Entwicklung der Chirurgie. Von Geh. Medizinalrat Prof. Dr. Hermann Küttner.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

532 853. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
Die Beschränkungen derBeschlagnahme von Gehalt, 
Wartegeld, Pensionen u. s. w. sind bereits oben erwähnt worden; 
ebenso die aus der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hervorgehenden 
besonderen Vorschriften über die Vernehmung der Beamten als Zeu- 
gen und Sachverständige. Der Vollständigkeit wegen mag 
ferner hier darauf hingewiesen werden, daß Reichsbeamte, welche 
jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können (siehe 
oben S. 518), zu dem Amte eines Schöffen oder eines Geschworenen 
nicht berufen werden sollen !). 
Zu den direkten Staatssteuern dürfen Reichsbeamte nur 
in demjenigen Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben ?); dieser Grundsatz findet auch auf ihr 
Diensteinkommen, Wartegeld, Pension u. s. w. Anwendung?). Aus- 
genommen ist jedoch der Grundbesitz und Gewerbebetrieb, der nur 
in demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird *%). Hinsichtlich der 
Kommunalbesteuerung ist die besondere Bestimmung ergan- 
gen, daß in Gemeinden, welche eine Mietssteuer erheben, für die Dienst- 
wohnungen der Reichsbeamten der Mietswert nicht höher als auf 
15 Prozent des baren Gehalts dieser Beamten bemessen werden darf, 
und daß bei Feststellung des baren Gehaltes die Repräsentationsgelder 
außer Ansatz bleiben °). 
Im übrigen ist die Tatsache, daß die Rechtsverhältnisse‘ der 
Reichsbeamten in einzelnen Beziehungen durch die Landesgesetze 
normiert werden, ebenso eine Folge des bundesstaatlichen 
Charakters des Reiches, wie die gegenüberstehende Tatsache, daß die 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in zahlreichen Punkten durch 
Reichsgesetze geregelt sind. 
1) Gerichtsverfassungsgesetz $ 34, 85, Abs. 2. 
2) Doppelsteuerges. v. 22. März 1909, $ 2, Abs. 3 (Reichsgesetzbl. S. 332). 
3) Seydel in Hirths Annalen 1876, S. 179; G. Meyer, Verwaltungsrecht II, 
$& 252. Bei Wartegeld- und Pensionsempfängern entscheidet natürlich der Wohnsitz, 
da sie einen dienstlichen Wohnsitz nicht haben. 
4) Doppelsteuergesetz $& 3. 
5) Reichsgesetz vom 31. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 99). Das Gesetz hat fast 
nur fürBerlin praktische Bedeutung. Ueber den eigentümlichen Anlaß seiner Ent- 
stehung vgl. die Stenogr. Berichte 1881, S. 159—176 und S. 889 ff. 
Berichtigung. S. 176, Note 2 lies „bis zum vollendeten 25. Lebensjahre“. 
Der Kommentar zur Reichsverfassung von Dambitsch ist mir leider erst nach Ab- 
schluß des Manuskripts zugegangen und konnte in diesem Bande nicht mehr berück- 
sichtigt werden.
	        

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