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Durch die Errichtung des Reichskammergerichts war die
persönliche Jurisdiktion des Kaisers nicht vollständig aufgehoben,
vielmehr in bezug auf einzelne Angelegenheiten, namentlich die
Aberkennung von Fürstentümern und Grafschaften, ausdrücklich
behalten worden!. Am 18. Dezember 1497 errichtete Maximilian 1.
ein Hofratskollegium?, das im Jahre 1498 in Wirksamkeit
trat und die Aufgabe hatte, ihn in Ausübung seiner Regierungs-
geschäfte zu unterstützen. Dasselbe fungierte als allgemeine
Regierungsbehörde für Reich und Erblande; es hatte sowohl Ver-
waltungsgeschäfte zu erledigen als Gerichtsbarkeit zu üben. Ins-
besondere sollte es den König bei Ausübung seiner persönlichen
Gerichtsbarkeit unterstützen und so ein Gegengewicht gegen das
Reichskammergericht bilden. Zu einer festen Gestaltung des Hof-
rates ist es aber während der Regierung Maximilians nicht ge-
kommen. Im Jahre 1527 wurde der Hofrat von Ferdinand I.
wieder hergestellt. Die Behörde war zunächst für die Erblande
bestimmt, Reichsangelegenheiten wurden in derselben nur so weit
bearbeitet, als Ferdinand in Vertretung seines Bruders Karl V.
tätig war. Wenn der Kaiser selbst in die Reichsrwgierung ein-
griff, beriet er die zu erledigenden Geschäfte mit Hofräten, welche
er zu diesem Zwecke heranzog, ohne daß dieselben ein förmliches
Kollegium bildeten. Die Bearbeitung der deutschen Angelegen-
heiten durch spanische Räte gab zu Beschwerden der protestan-
tischen Stände Veranlassung, deren Abstellung im Passauer Ver-
trage zugesagt wurde®. Unter Ferdinand I. fand im Jahre 1559
eine Reorganisation des Hofrates statt, der nunmehr eine ständige
Behörde wurde. Zunächst fungierte er noch für Reich und Erb-
lande. Im siebzehnten Jahrhundert nahm er den Charakter einer
reinen Reichsbehörde an und wurde nunmehr als Reichshofrat
bezeichnet. Diese Entwicklung ist mit dem Westfälischen Frieden
vollendet*. Durch letzteren wurde der Reichshofrat ausdrücklich
1 Reg.-Ordnung von 1521 8 7. K.G.O. von 1555 T. U Tit. 7 Instr.
pac. Osnabr. Art. V $ 55.
3 Über die Entwicklung des Hofrates vgl. H. Ulmann, Maximilian I.,
a. a. OÖ. 1 823f.; S. Adler, Die Organisation der Zentralverwaltung unter
Kaiser Maximilian I, Leipzig 1886; E. Rosenthal, Die Behördenorganisation
Kaiser Ferdinands I, Wien 1887; Fellmer, Zur Geschichte der österreichischen
Zentralverwaltung, Mitt. d. Instituts Österreichische Gesch.-Forsch. 8 258 fl.;
Winter, Der Ordo consilii von 1550, im Arch. österr. Gesch. 79 101 ff.
® Pass. Vertr. $ 14. ,
* Die frühere Annahme ging dahin, daß der Hofrat bereits bei der im
Jahre 1559 erfolgten Reorganisation eine reine Reichsbehörde geworden sei.
Dieser folgen auch noch Rosenthal a. a. ©. 28 und Schröder, D. R. Gesch. 836.
Vgl. dagegen Fellmer a. a. O. 287, Seeliger, Erzkanzler und Reichskauzleien
18: Seidler Studien zur Geschichte und Dogmatik des österreichischen
Staatsrechts, 118 ff. (Wien 1894); Luschin v. Ebengreuth, Österreichische
Beichsgeschichte 430 (Bamberg 1896), Der Ansicht, daß der Reichshofrat
erst durch den Westf. Frieden zu einer reinen Reichsbehörde geworden Bei,
neigt auch Brunner, Grundzüge 275 zu.