Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. 8 226. 081 
sein Haus, sowie gewisse Kategorieen besonders dürftiger Personen 
befreit. Reichsgesetzlich ist bestimmt worden, daß das Militär- 
einkommen .der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, 
sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen 
aller Angehörigen des aktiven Heeres bei Veranlagung und Er- 
hebung von Staatssteuern außer Betracht gelassen werden muß. 
Weitergehende Befreiungen können den Militärpersonen durch 
Landesgesetze gewährt werden. 
c) Zur Zahlung von Kommunalsteuern sind nicht nur 
die Gemeindeangehörigen, sondern auch solche Personen ver- 
flichtet, welche sich, ohne Gemeindeangehörige zu sein, in der 
Kremeinde aufhalten. Die Heranziehung derselben zu den Ge- 
meindelasten ist auf Grund reichsgesetzlicher Vorschrift mit Ab- 
lauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Niederlassung 
gestattet?. Steuern, welche auf Grundbesitz und Gewerbe lasten, 
sind von allen Personen zu zahlen, welche im Gemeindebezirk 
Grundbesitz haben oder Gewerbe betreiben. Eine Befreiung von 
Kommunalsteuern steht den servisberechtigten Militärpersonen im 
Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes, in Baden und 
Hessen hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens zu. Den Be- 
amten ist in einzelnen Staaten insofern eine Begünstigung zu- 
gestanden, als ihr Diensteinkommen nicht mit dem vollen Betrage, 
sondern nur mit einer Quote (!/s, ®/s, *s) zu den Kommunal- 
steuern herangezogen werden darf. Juristische Personen, welche 
im Gemeindebezirk domiziliert sind, werden jedenfalls zur Grund- 
und Gewerbesteuer, in vielen Staaten auch zur Einkommensteuer 
im Interesse der Kommune herangezogen. Auch der Staat ist, 
sofern er im Kommunalbezirk Grundeigentum besitzt und Gewerbe 
betreibt, nach einzelnen Gesetzgebungen verpflichtet, Grund- und 
Gewerbesteuer an die betreffende Gemeinde zu entrichten. DasReich 
steht in bezug auf diekommunale Besteuerung des Grundeigen- 
tums sowie des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken 
demjenigen Staate gleich, in dessen Gebiet sich der Grundbesitz des- 
selben befindet*. Zur Zahlung von Staatssteuern, insbesondere Ein- 
kommen- und anderen Personalsteuern istdas Reich nicht verbunden, 
2. Die Abtretung einzelner Vermögensobjekte, 
welche für die Durchführung gewisser Staatszwecke, namentlich 
für die Ausführung gemeinnütziger Unternehmungen erforderlich 
erscheinen, gegen Entschädigung (Enteignung)®. Als Gegen- 
stände der Enteignung kommen vorzugsweise, jedoch nicht aus- 
® Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 8 8. 
% RGes. vom 15. April 1911 (RGBI. 187). Vgl. Laband 4 348, 344; Ruck 
im JahrbÖFR 1912 180 ft. 
“  B RGes. vom 15. April 1911 (s. d. vor. Anm.); Laband 4 343, Durch 
‚ dieses Gesetz ist die früher streitige Frage, ob die Einzelstaaten dem Reichs- 
fiskus Steuern auferlegen dürfen (vgl. Voraufl. $ 226 Anm, 11) im ver- 
neinenden Sinne entschieden. 
© G, Meyer-Dochow a. a; O. 230 ff.; O. Mayer, VR? 2 1ff.; Gierke, 
D. Pr. R. 2 469 ff.; Waldecker, Die Kriegsenteignung (1919). 
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