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Monarchen; 2. die Gemahlinnen und Witwen der Monarchen;
3. die aus einer hausgesetzlichen Ehe stammenden Prinzen, deren
Gemahlinnen und Witwen; 4. die aus einer hausgesetzlichen Ehe
stammenden Prinzessinnen bis zu ihrer Verheiratung mit dem
Angehörigen eines anderen Hauses.
Die Mitglieder der regierenden Häuser galten bis zum Unter-
gange des Reiches als reichsunmittelbar. Sie waren daher nur
Untertanen des Kaisers; dem Landesherrn stand über sie lediglich
eine Familiengewalt zu. Seit dem Aufhören des Reiches dagegen
sind sie Untertanen des betreffenden Staates geworden und daher
auch der Regierungsgewalt des Monarchen unterworfen. Ihr ver-
wandtschaftliches Verhältnis zu dem letzteren und der Umstand,
daß aus ihrem Kreise die künftigen Monarchen hervorgehen, bat
aber zur Folge gehabt, daß ihnen in allen deutschen Staaten eine
besonders bevorrechtigte Stellung eingeräumt ist. Diese findet auch
in einzelnen Reichsgesetzen ihren Ausdruck.
Die Vorrechte der Mitglieder der fürstlichen Häuser® sind:
1. Exemtion von dem gemeinen Privat-, Prozeß- nnd Gerichts-
verfassungsrecht nach Maßgabe der Hausverfassungen und Landes-
gesetze?; 2. Befreiung von der Wehrpflicht?®; 3. Be-
freiung von der Einquartierungslast im Frieden be-
züglich der ihnen gehörigen Wohngebäude, Befreiung von
der Vorspannleistung bezüglich der für ihren Hofhalt be-
stimmten Plerde und Befreiung von der Lieferung von Fourage,
soweit die vorhandenen Bestände für die eben genannten Pferde
gebraucht werden®; 3. Befreiung von gewissen Steuern,
namentlich Gebäude- und Einkommensteuern’; 4, privilegierter
Gerichtsstand, der, soweit er auf Haus- und Landesgesetzen
beruht, auch durch die Reichsjustizgesetzgebung aufrecht erhalten
ist®; Begünstigungen hinsichtlich der Vernehmungim Prozeß
Stoerk, Der Austritt aus dem landesherrl. Hause (1903); Triepel, Streit um
die Thronfolge im Fürstentum Lippe (1909) 60 ff. — Partikularrechtliche
Literatur: v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 2 20ff.; H. Schulze, Preuß. StR 1
121; Bornhak, Preuß. StR 1 $ 57; Anschütz, Komm. I 116; v. Seydel-
iloty, Bayer. StR 1 103 ff.; Göz, Württ. StR 49 ff.; O. Mayer, Sächs. StR
% fl.; Walz, Bad. StR 49 ff.; van Calker, Hess. StR 37 ff.
%2 Rehm, Modernes FR 131, Triepel a. a. O.85fl. A.M. (unbegründet),
Stoerk, Agnatische Thronfolge im Fürstentum Lippe 70.
FR 16 . die ausführliche systematische Übersicht bei Rehm, Modernes
* EinfGes. z. BGB Art. 57, EinfGes. z. ZPO S 5 z. StrPO 84, z.GVYG
ai — Thudichum in den AnnDR 1885 820 fi.; Erhardt, Die privilegierte
tellung der Landesherren und hochadeligen Familien im Zivi prozeßrecht
(1912); F. Waldeck, Die Exemtionen der Landesherren und der Mitglieder
d. landesherrl. Familien im Zivilprozeß (Heidelb. Diss. 1918).
5 RG betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867 8 1.
® RG, betr die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 $ 4, RG über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898 > guD95.
? Vgl. die in Anm. 1 angegebene partikularrechtliche Literatur.
8 Vgl. oben Anm. 4.