Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

092 Zweiter Teil. Viertes Buch. 8 230. 
sich nur noch in mehreren deutschen Staaten eine besondere Ver- 
tretung auf den Landtagen * und ganz vereinzelte privatrechtliche 
Vorrechte, z. B. das ausschließliche Recht, Familienfideikommisse 
zu besitzen®. 
Die deutsche Bundesskte* hatte dem ehemaligen Reichsadel 
(d. h. der Reichsritterschaft) einige besondere Rechte zugesichert, 
namentlich Freiheit des Aufenthaltes, Autonomie innerhalb der 
Schranken der Landesgesetzgebung, Anteil der Begüterten an 
der Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Orts- 
olizei, Kirchenpatronat und privilegierten Gerichtsstand. Diese 
Rechte sind jedoch teils durch die spätere Gesetzgebung beseitigt 
worden, teils haben sie durch dieselbe ihre Bedeutung verloren, 
so daß die ehemalige Reichsritterschaft jetzt in allen wesent- 
lichen Punkten dem übrigen Adel gleichsteht. Die Autonomie 
des vormaligen Reichsadels und des ihm in dieser Hinsicht vor 
Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches gleichgestellten land- 
suerigen Adels bleibt nach Maßgabe der Landesgesetze auch ferner 
in Kraft®, 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine 
und Korporationen'. 
$ 290. 
Verein ist eine dauernde freiwillige Verbindung mehrerer 
Personen zu einem bestimmten Zweck. Korporationen heißen 
diejenigen Vereine, denen Rechtsfühigkeit beigelegt ist. Ver- 
sammlungen sind Zusammenkünfte mehrerer Personen zum 
Zwecke gemeinsamer Erörterungen oder Kundgebungen. Die 
Versammlungen zerfallen in nicht öffentliche, zu welchen 
nur individuell bestimmte Personen zugelassen werden, und öffent- 
StR 1 807 fi.; v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 2 70 ff.; Lebrecht, AnnDR 1006 
415 ff.; L. Hoffmann, Das Adelsrecht in Bayern (1896); Walz, Bad. StR 23 ff. 
2 Vgl. 53,98 u. 100 8. 338 ff. u. 359, 
® Bayr. Verf. Beil. VII 8 1. Bad. LR S. 577cd. AusfG. zum BGB 
vom 17. Juni 1899 Art. 36 S 4. 
* Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14. 
5 EG zum BGB Art. 58. 
ı [Literatur, I. Altere: Gierke, GenossR 1 865 ff., 8 769 ff.; L. v. Stein, 
Verwaltungslehre IV 107 fi.; Brater, Art. Vereine und Versammlungen im 
Staatswörterbuch; Lewis, Art. Vereinsrecht im Rechtslexikon; Sohm, Über 
die Geschichte der Vereinsfreiheit, Schmollers Jahrb. 6 803 f.; Jolly, Art, 
Vereine und Versammlungen in v. Stengels Wörterb. (1. Aufl.) 2 666 ff. 
II. Neuere: Meyer-Dochow 160 ff.; Stier-Somlo, Vereine u. Versammlungen, 
WStVR 8 650 fi. (Literatur 8. 655, 656); Loening, Art. Vereins- u. Vers.-Frei- 
heit, Handwörterb. d. Staatswiss. 8 152 ff.; Anschütz, Komm, z. preuß. Verf. 
1 513 ff.; die Kommentare zum Reichsvereinsgesetz (RVG) vom 19. April 
1908, von denen insbesondere Stier-Somlo, Delius, Friedenthal, Hieber-Basille, 
Heine, Lindenberg zu nennen sind].
	        
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