Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 233. 097
tragte der Polizeibehörde, denen ein angemessener Platz einzuräumen
ist, gefallen lassen? und können von diesen Beauftragten — jedoch
nur aus den im $ 14 RVG namentlich aufgezählten Gründen —
aufgelöst werden!®, mit der Wirkung, daß die Versammelten bei
Strafe verpflichtet sind, sich sofort zu entfernen.
Das Recht, an Versammlungen und Vereinen teilzunehmen,
steht auch Ausländern zu, es unterliegt jedoch insoweit nicht
nur den Beschränkungen des RVG, sondern auch dariiber hinaus,
denjenigen, welche sich aus den allgemeinen Normen des Landes-
rechts über die Polizei! ergeben. Das Einschreiten der Polizei
gegen Versammlungen und Vereine, an denen neben Ausländern
auch Inländer teilnehmen, darf stets nur so erfolgen, daß dadurch
der durch das RVG geschützten Versammlungs- und Vereins-
freiheit der Inländer kein Abbruch geschieht 12].
Dritter Abschnitt,
Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften!.
Einleitung.
8 283.
Während der Staat das gesamte äußere Leben des Menschen
beherrscht, soll sich die Tätigkeit der Religionsgesellschaften aut
RVG S 18.
1° Ob sich der Überwachungszwang und das Auflösungsrecht nur auf
die im Text angegebenen Kategorien von Versammlungen oder auch auf
andere beziehen, ist streitig. Vgl. die Darstellung der Streitfrage bei An-
schütz, Komm. 530, 531.
1! Vgl. oben $ 176 5. TS.
13 Vgl. Anschütz, Komm, 518—522.
! [Die umfängliche Literatur über das Verhältnis der Religionsgesell-
schaften zum Staat kann hier nicht aufgezählt werden. Übersichten finden
sich in den meisten Lehr- und Handbüchern des Kirchenrechts (vgl. etwa
Friedberg, Lehrb. d. Kirchenr. 108, Kahl, Lehrsystem 249 ff.) und des Staats-
rechts der deutschen Einzelstaaten (vgl. z. B. v. Roenne-Zorn, Preuß, Staats-
recht 8 166, 167 Anm, 1, auch die Voraufl. dieses Buches, $ 233 Anm. 1,
wo namentlich die ältere Literatur angegeben ist, Hervorgehoben seien
hier folgende Werke: Herrmann, Über die Stellung der Religionsgesell-
schaften im Staate (1849); Friedberg, Grenzen zwischen Staat und Kirche
1872); Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche (1873); Zeller, Staat und
irche, Vorlesungen (1873); Hinschius, Staat und Kirche (im Marquardsens
Handb. d. öff,. R.); Kahl, Lehrsystem des Kirchenr. u. d. Kirchenpolitik 246 ff, ;
K. Rotenbücher, Die Trennung von Staat u. Kirche (1908), Derselbe, Wand-
lungen in dem Verhältnisse von Staat u. Kirche, JahrbÖFR 8 336 fi.; Ar-
tikel Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Kirche, Kirchenhoheit,
Religionsgesellschaften im WStVR; Freisen, Verfassungsgeschichte der
kathol. Kirche Deutschlands in der Neuzeit (1916), insbes. 74 ff.; Schoen,
Evangel. Kirchenrecht in Preußen, 1 154 ff.; schütz, Komm. zur preuß,
Verf. 1 183-359 ff,, insbes, 282 ff. Dazu dann die Darstellungen des Ver-
hältnisses von Staat u. Kirche in den Lehrbüchern des Kirchenrechts (soweit
diese nicht im vorstehenden schon aufgeführt sind) und des deutschen parti-
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