Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 233. 097 
tragte der Polizeibehörde, denen ein angemessener Platz einzuräumen 
ist, gefallen lassen? und können von diesen Beauftragten — jedoch 
nur aus den im $ 14 RVG namentlich aufgezählten Gründen — 
aufgelöst werden!®, mit der Wirkung, daß die Versammelten bei 
Strafe verpflichtet sind, sich sofort zu entfernen. 
Das Recht, an Versammlungen und Vereinen teilzunehmen, 
steht auch Ausländern zu, es unterliegt jedoch insoweit nicht 
nur den Beschränkungen des RVG, sondern auch dariiber hinaus, 
denjenigen, welche sich aus den allgemeinen Normen des Landes- 
rechts über die Polizei! ergeben. Das Einschreiten der Polizei 
gegen Versammlungen und Vereine, an denen neben Ausländern 
auch Inländer teilnehmen, darf stets nur so erfolgen, daß dadurch 
der durch das RVG geschützten Versammlungs- und Vereins- 
freiheit der Inländer kein Abbruch geschieht 12]. 
Dritter Abschnitt, 
Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften!. 
Einleitung. 
8 283. 
Während der Staat das gesamte äußere Leben des Menschen 
beherrscht, soll sich die Tätigkeit der Religionsgesellschaften aut 
RVG S 18. 
1° Ob sich der Überwachungszwang und das Auflösungsrecht nur auf 
die im Text angegebenen Kategorien von Versammlungen oder auch auf 
andere beziehen, ist streitig. Vgl. die Darstellung der Streitfrage bei An- 
schütz, Komm. 530, 531. 
1! Vgl. oben $ 176 5. TS. 
13 Vgl. Anschütz, Komm, 518—522. 
! [Die umfängliche Literatur über das Verhältnis der Religionsgesell- 
schaften zum Staat kann hier nicht aufgezählt werden. Übersichten finden 
sich in den meisten Lehr- und Handbüchern des Kirchenrechts (vgl. etwa 
Friedberg, Lehrb. d. Kirchenr. 108, Kahl, Lehrsystem 249 ff.) und des Staats- 
rechts der deutschen Einzelstaaten (vgl. z. B. v. Roenne-Zorn, Preuß, Staats- 
recht 8 166, 167 Anm, 1, auch die Voraufl. dieses Buches, $ 233 Anm. 1, 
wo namentlich die ältere Literatur angegeben ist, Hervorgehoben seien 
hier folgende Werke: Herrmann, Über die Stellung der Religionsgesell- 
schaften im Staate (1849); Friedberg, Grenzen zwischen Staat und Kirche 
1872); Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche (1873); Zeller, Staat und 
irche, Vorlesungen (1873); Hinschius, Staat und Kirche (im Marquardsens 
Handb. d. öff,. R.); Kahl, Lehrsystem des Kirchenr. u. d. Kirchenpolitik 246 ff, ; 
K. Rotenbücher, Die Trennung von Staat u. Kirche (1908), Derselbe, Wand- 
lungen in dem Verhältnisse von Staat u. Kirche, JahrbÖFR 8 336 fi.; Ar- 
tikel Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Kirche, Kirchenhoheit, 
Religionsgesellschaften im WStVR; Freisen, Verfassungsgeschichte der 
kathol. Kirche Deutschlands in der Neuzeit (1916), insbes. 74 ff.; Schoen, 
Evangel. Kirchenrecht in Preußen, 1 154 ff.; schütz, Komm. zur preuß, 
Verf. 1 183-359 ff,, insbes, 282 ff. Dazu dann die Darstellungen des Ver- 
hältnisses von Staat u. Kirche in den Lehrbüchern des Kirchenrechts (soweit 
diese nicht im vorstehenden schon aufgeführt sind) und des deutschen parti- 
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