1008 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 285.
Eine neue Entwicklungsperiode begann mit den siebziger
Jahren des neunzehnten Jahrhunderts. In Preußen wurde in der
Zeit von 1873 bis 1876 eine Reihe von Gesetzen erlassen, welche das
Ziel verfolgten, die seit der Verfassung beinahe vollständig auf-
gegebenen Hoheitsrechte des Staates über die Kirche wieder her-
zustellen und letztere einer eingehenden Staatsaufsicht zu unter-
werfen!!, Der Erlaß dieser Gesetze führte zu einem heftigen
Streit [„Kulturkampf“] zwischen dem Staate und der katholischen
Kirche. Seit dem Jahre 1880 trat ein Rückschlag der preußischen
Kirchenpolitik ein, und die Gesetzgebung der Jahre 1880 bis 1887
hat einen großen Teil der 1873 bis 1876 eingeführten gesetzlichen
Vorschriften wieder beseitigt’®. Unter dem Einfluß der preußischen
Gesetzgebung wurde im Großherzogtum Hessen eine völlige
Neuordnung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat vor-
enommen!®. Der Umschlag in der preußischen Kirchenpolitik
Bewirkte aber, daß auch hier ein Teil der Bestimmungen wieder
beseitigt wurde!*. In Baden haben die kirchenpolitischen Gesetze
1 Preuß. G., betr. die Abänderung der Art. 15 und 18 der Verf.Urk.
vom 31. Januar 1850, vom 5. April 1873, G. über die Vorbildung und An-
stellnng der Geistlichen vom 11. Mai 18783, G. über die kirchliche Disziplinar-
gewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche An-
gelogenheiten vom 12. Mai 1873, G. über die Grenzen des Rechtes zum Ge-
rauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873, G. wegen
Deklaration und Ergänzung des G. vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung
und Anstellung der Geistlichen vom 21. Mai 1874, G. über die Verwaltung
erledigter katholischer Bistümer vom 20. Mai 1874, G., betr. die geistlichen
Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche, vom
31. Mai 1875, G. über die Aufhebung der Art. 15, 16 und 18 der Verf.Urk.
vom 31. Januar 1850, vom 18. Juni 1875, G. über die Vermögensverwaltun
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875, G. über die Auf-
sichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen
Diözesen vom 7. Juni 1876; Hinschius, Die preußischen Kirchengesetze des
Jahres 1873 (1873), Derselbe, Die preußischen Kirchengesetze der Jahre 1874
u, 1875, (1875); Kloeppel, Dreibig Jahre deutscher Verfassungsgeschichte
1 4188; Anschütz, Komm. 1 289 ff.
12 GG., betr. Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze, vom 14. Juli
1880, 81. Mai 1882, 11. Juli 1888, 21. Mai 1886, 29. April 1887, G., betr. den
Vorsitz im Kirchenvorstande der katholischen Kirchengemeinden in dem
Geltungsgebiete des rheinischen Rechtes, vom 81. März 18983; Hinsehius,
Das preußische Kirchengesetz vom 14. Jnli 1880 nebst den Gesetzen vom
7. Juni 1876 und 13. Februar 1878 (1881); Derselbe, Das preußische Gesetz,
betr. Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze, vom 81. Mai 1882 in seiner
Einwirkung auf die bisherige staatskirchliche Gesetzgebung Preußens, Zeit-
schrift für Kirchenrecht 18 166 fl.; Derselbe, Das preußische Kirchengesetz
vom 21. Mai 1836 (1886), Das preußische Kirchengesetz vom 29. April 1887 (1887).
ı3 Hess. GG., die rechtliche Stellung der Kirchen- und Religionsgemein-
schaften im Staate betreffend, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt
betreffend, die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen betreffend, die
religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreftend, das Be-
steuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffend, sämt-
lich vom 23. April 1875.
1 Hess. G., die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen betreffend, vom
5. Juli 1887, G., die Abänderung des Gesetzes über den Mißbrauchder geist-
lichen Amtsgewalt betreffend, vom 7. September 1889, G., die Abändesung
des G., die religiösen Orden und Kongregationen betreffend, vom 1. Juni 1895.