Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 238. 1011
&busu in dieser Form erhalten, so namentlich in Bayern ?, Sachsen 8,
Württemberg*, Baden, Hessen®, S.-Weimar? und Elsaß - Loth-
ringen®. Goewisse Streitigkeiten über kirchliche Rechte und Ver-
bindlichkeiten, namentlich vermögensrechtlicher Natur, sind in
neuerer Zeit der Entscheidung der Verwaltungsgerichte über-
wiesen®. Einige Gesetze gestatten ein Einschreiten der Staats-
behörden von Amts wegen gegen den Mißbrauch der Kirchen-
gewalt, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt oder Staatsgesetze
verletzt sind !°.
In Preußen war der recursus ab abusu durch die an die
Verfassung sich anknüpfende Verwaltungspraxis beseitigt worden.
Durch die Gesetzgebung des Jahres 1873 fand eine Wiederein-
führung desselben in beschränktem Umfange statt, indem bei
kirchlichen Dieziplinarentscheidungen das Rechtsmittel der Berufung
an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten gegeben wurde !,
Im Jahre 1886 ist aber der Gerichtshof für kirchliche Angelegen-
heiten aufgehoben und damit das Rechtsmittel wieder beseitigt
worden. Nur bei Entlassung eines Kirchenvorstehers oder Ge-
meindevertreters kann eine Beschwerde an den Minister für geist-
iche Angelegenheiten ergriffen werden 2,
8 238.
Eine Mitwirkung des Staates bei Errichtung, Besetzung
und Erledigung von Kirchenämtern findet in folgendem
Umfange statt:
1. ZurErrichtungund Veränderung vonKirchen.
2 Rel. Ed. RN 52—54. Vgl. Seydel-Graßmann, Bayer. Staatsr. 2 508 ff.
°® Q. vom 23. August 1876 8 9. ,
4 Oberrheinische V. v. 30. Januar 1830 8 36. Die Bestimmungen der-
selben sind, wie sich aus den Motiven des G. vom 30. Januar 1862 ergibt,
auch nach Erlaß desselben als fortbestehend anzusehen. Vgl. Friedberg-
a. a. O. 453; Golther a. a. O. 383 ff.; v. Sarwey, Württembergisches Staats-
recht 2 429 1.
5 Auch bier sind die Bestimmungen der N. 4 angeführten oberrheini-
schen V. niemals aufgehoben und müssen daher als noch in Kraft befindlich
angesehen werden. Hinschius, Zeitschrift für Gesetzgebung usw. des deut-
schen öffentlichen Rechtes a. a. O. 141 N. 1. And. Ansicht: Friedberg
a. 8. O. 465. a
6 ., den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betr., Art. 1.
TG. vom 7. Oktober 1823 8 5.
8 Org.-Art. Art. 6-8. Die Entscheidung erfolgt durch den Bundesrat
nach Vernehmung seines Ausschusses für Justizwesen (G., betr., die Ein-
richtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 $ 9).
® Bayr. G@. vom 8. August 1878 Art. 8 Nr. 37, 39, Art. 10 N. 11-14,
22, 28, Wärtt. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 10 Nr. 17, Bad. G. vom 14. Juli
1884 8 2 Nr. 24, 8 3 Nr. 7, G. vom 26. Juli 1888 Art. 38, Anh. ZustG. $ 30.
Vgl. C. Sartorius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete
des Kirchenrechtes, (1891); Kahl, Lehrsystem 1 368 ff.
10 Das angoführte hessische und sächsische Gesetz.
11 Preuß, Ö. vom 12. Mai 1878 8SS 10-23, 32—34.
12 Preuß. G. vom 21. Mai 1886 Art. 9, 10.
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. II, 7. Aufl. 65