Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 239. 1013
Nominationsrecht zu®, in den anderen Staaten wählen die Dom-
kapitel, die Regierung hat aber die Befugnis, personae minus gratae
von der Wahl anszuschließen®, Auch für die Stellen in den Dom-
kapiteln sind den Regierungen gewisse Ernennungs-, Nomina-
tions- oder Ausschließungsrechte eingeräumt”.
3. Nach der Gesetzgebung der siebziger Jahre des neunzehnten
Jahrhunderts hatten die Staaten das Recht, Kirchenbeamte wegen
8 Konk. Art. 9. Die gleichen Bestimmungen des französischen Kon-
kordates Art. 17 haben für Elisaß-Lothringen keine Gültigkeit, da das
Nominstionsrecht nur dem katholischen Staatsoberhaupte eingeräumt ist.
bereinstimmend: Stutz a. a. 0. 38). Hier fehlt es zurzeit völlıg an staat-
lichen Vorschriften über die Bestellung der Bischöfe (anderer Ansicht: Leonı
in Marquardsens Handbuch 8, 295 N. 3), In Kraft geblieben ist dagegen die
Bestimmung der organischen Artikel (Art. 18), nach welcher jeder Bischof
zur Ausübung seiner Funktionen einer Autorisation der Regierung bedarf.
6 Die Bestimmungen der Zirkumskriptionsbullen über diesen Gegen-
stand sind verschieden, Für die altpreußischen Provinzen enthält die
Bulle De salute animarum (oben 1006 Anm. 5) keine näheren Bestimmungen
über den Gegenstand. Dagegen verpflichtet das erläuternde Breve Quod de
fidelium die Kapitel, sich vor der Wahl objektive Gewißheit darüber zu
verschaffen, daß sie keine persona minus grata wählen. Die Vorlegung
einer Liste zu diesem Zwecke ist zulässig, aber nicht notwendig. enn
eine Liste eingereicht wird, so hat die Regierung, falls sich keine personae
tae auf derselben finden, das Recht, die ze Liste zu verwerten. Die
estimmungen, welche sich anfangs nur auf die westlichen Provinzen und
Breslau bezogen, sind durch eine Vereinbarung vom 28. bis 24. November
1841 auf den ganzen Staat in seinem damaligen Bestande ausgedehnt worden.
In der Provinz Hannover hat nach der Bulle Impensa Romanorum ponti-
ficum das Kapitel der Regierung eine Liste einzureichen, aus welcher diese
die Namen aller Kandidaten streichen kann, welche ihr nicht genehm sind;
doch muß sie eine zur Auswahl hinreichende Zahl, also mindestens zwei,
stehen lassen. Für die oberrheinische Kirchenprovinz hat die Bulle
Ad dominici gregis custodiam die Kapitel verpflichtet, eine Kandidatenliste
einzureichen, aus welcher die Regierungen streichen können, jedoch so,
daß eine hinreichende Zahl übrig bleibt. Das Breve Re sacra verbietet all-
gemein die Wahl von personae minus gratae. Dadurch ist jede Wahl einer
er Regierung nicht genehmen Person ausgeschlossen. Für die Kapitel be-
steht zwar keine Verpflichtung, sich vor Aufstellung der Liste zu über-
zeugen, daß auf derselben personae gretae stehen, aber die Regierung hat,
wenn sämtliche Kandidaten ihr minder genehm sind, das Recht, die ganze
Liste zu verwerfen. — [Einheitliches Recht für die Besetzung aller preußi-
schen (einschließlich der hannöverschen) und oberrheinischen Bischofsstühle
ist geschaffen durch den auf Anordnung Papst Leos XIII. an sämtliche
preußische und oberrheinische Domkapitel gerichteten Erlaß des Kardinal-
staatssekretärs Rampolla vom 20. Juli 1900 (ausführlich erörtert von Stutz
a. a. O 13ff.; Text des Erlasses S. 93 ff. das.), welcher für alle drei Rechts-
ebiete (Altpreußen, Hannover, Oberrhein) bezüglich der Genehmheit und
rer Geltendmachung das vorschreibt, was — auf Grund des Breve Re
sacra und der Praxis — in der oberrhein. Kirchenprovinz schon galt:
Stutz a. a. O. 54 fl.].
?T In Bayern ernennt der König den Dechanten und besetzt die
Kanonikate in den päpstlichen Monaten (Konk. Art. 9 und 10), für die alt-
preußischen Provinzen ist dem König bei Besetzungen in den päpst-
ichen Monaten ein Nominationsrecht eingeräumt worden, in Hannoverund
der oaberrheinischen Kirchenprovinz haben Bischof und Kapitel der
Regierung vier Kandidaten vorzuschlagen, von welchen sie die ihr nicht
genehmen streichen kann.
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