1040 Nachtrag.
Mission als beendet an. Er erließ einen Aufruf an die NatVers,
dessen einschlägige Sätze folgendermaßen lauten: „Der Reichs-
nationalversammlung liegt es ob, den Neuaufbau Deutschlands in
politischer und wirtschaftlicher Beziehung vorzubereiten sowie eine
territoriale Neugliederung des Gebietes vorzunehmen. Sie darf
darin von keiner anderen Körperschaft, insbesondere nicht
von den Landesnationalversammlungen beschränkt werden. In
der Erwartung, daß die NatVers ihre volle Souveränetät
durchführt, legt der Zentralrat die ihm vom Reichskongreß der
A.- und S.-Räte übertragene Gewalt in die Hände der deutschen
Nationalversammlung und wünscht ihren Arbeiten jeglichen Erfolg
zum Glück und Heil des gesamten deutschen Volkes und aller im
neuen Deutschen Reiche vereinigten Volksstämme.“
15. Am 10. Februar 1919 beschloß die NatVers. ein Gesetz
über die vorläufige Reichsgewalt, welches am gleichen
Tage von ihrem Präsidenten verkündigt wurde®. Danach hat
die NatVers die Aufgabe, die künftige Reichsverfassung sowie
auch sonstige dringende Reichsgesetze zu beschließen. Die Ein-
bringung von Vorlagen der Reichsregierung an die NatVers, be-
darf der Zustimmung eines Staatenausschusses, welcher, ähnlich
dem bisherigen Bundesrate, aus Vertretern der Regierungen der
Einzelstaaten zusammengesetzt ist. Über die Reichsverfassung be-
schließt die NatVers allein, andere Reichsgesetze bedürfen der
Zustimmung des Staatenausschusses. Ist die Zustimmung nicht
zu erzielen, so kann der Reichspräsident die Entscheidung durch
Volksabstimmung herbeiführen. Dieser — einstweilige — Reichs-
präsident führt die Geschäfte des Reichs durch ein von ihm be-
rufenes, der NatVers. verantwortliches Ministerium. Er wird von
der NatVers gewählt; sein Amt dauert bis zum Amtsantritt des
neuen Reichspräsidenten, der auf Grund der künftigen Reichs-
verfassung gewählt wird.
14. Auf Grund des Gesetzes über ‘die vorläufige Reichsgewalt
wurde der bisherige Volksbeauftragte Ebert zum Reichspräsidenten
ewählt. Er bildete ein Reichsministerium, zusammengesetzt aus
Mitgliedern der drei Mehrheitsparteien Mehrheitssozialisten, Demo-
kraten, Zentrum). Die einzelnen Fachministerien erscheinen mit
wenigen utenden Ausnahmen als unveränderte Fortsetzungen der
bisherigen obersten Reichsämter (oben $ 136). Ä
15. Unter dem 21. Februar 1918 legte die Reichsregierung
der NatVers den Entwurf einer Verfassung des Deutschen
Reichs vor, mit dem Bemerken, daß der Staatenausschuß diesem
Entwurfe zugestimmt, jedoch zu einigen Artikeln abweichende
Beschlüsse gefaßt habe, Eine Denkschrift oder sonstige schrift-
25 RGBl 169.
*° Die Einbringung des Entwurfs bei der NatVers. war trotz dieser
Abweichungen Gemäß & 2 Abs. 4 des Gesetzes über die vorläufige Reichs-
gewalt zulässig. Es heißt dort: „Kommt eine Übereinstimmung zwischen