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ein Grundstück schon im Miteigentum der Gesellschafter steht, die Auflassung durch die Gesell-
schafter an die o. HG. erforderlich.
b) Ersatzleistungen. Außer dem Beitrage schuldet der Gesellschafter der Gesell-
schaft die Herausgabe alles dessen, was er für sie erlangt hat, und, sofern er nicht die gleiche Sorg-
falt wie in eigenen Angelegenheiten angewendet hat (BGB. F 708), Ersatz des verschuldeten
Schadens. Eine handelsrechtliche Besonderheit besteht darin, daß er jedenfalls rückständige
Geldeinlagen, nicht rechtzeitig zur Gesellschaftskasse abgelieferte Gesellschaftsgelder und un-
befugt aus der Gesellschaftskasse entnommenes Geld verzinsen muß (§ 111).
Andererseits hat er weitergehende Ersatzansprüche als ein gewöhnlicher Beauftragter.
Denn er kann von der Gesellschaft Ersatz für alle Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten durfte, und für Verluste, die er unmittelbar durch die Geschäftsführung
oder aus einer mit ihr untrennbar verbundenen Gefahr (z. B. Unfall auf einer Geschäftsreise)
erleidet, sowie Verzinsung für ausfgewendetes Geld verlangen (F 110). Einen Anspruch auf
Entlohnung seiner Arbeit als Geschäftsführer hat er nur im Falle besonderer Vereinbarung.
c) Anteile. Da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu
gesamter Hand gehört, steht jedem Gesellschafter daran ein Anteil, jedoch ein unausgeschiedener
und gebundener Anteil zu. Dieser Anteil ist bei der o. HW. als ein durch einen Geldbetrag aus-
gedrückter Wertanteil am Vermögen als Ganzem ausgestaltet und wird daher im HGB. als
„Kapitalanteil“ bezeichnet. Er gewährt nicht nur während des Bestandes der G. kein Bruch-
teilsrecht an den einzelnen Gegenständen, sondern auch nach Auflösung der G. keinen Anspruch
auf Naturalteilung, erschöpft sich vielmehr in einem Geldanspruch, der dem Verhältnis seines
Nennbetrages zum jeweiligen Geldwerte des Gesellschaftsvermögens entspricht. Im Verhältnis
zueinander sind die Anteile der Gesellschafter nicht feste, sondern wechselnde Quoten, da sie mit
der Veränderung ihres Neunbetrages durch Zu= oder Abschreibungen bei den einzelnen Konten
wachsen oder schwinden. Der Anteil ist untrennbar mit der Eigenschaft als Gesellschafter ver-
knüpft und der Verfügung des Gesellschafters entzogen (BB. F 719 Abs. 1). Er enthält aber
einen sonderrechtlichen Anspruch auf gewisse Geldbezüge aus dem Ertrage des Gesellschafter-
vermögens und im Falle der Lösung des Gesellschaftsbandes auf Ausantwortung einer seinem
Wert entsprechenden Geldsumme. Diese sonderrechtlichen Ansprüche sind übertragbar (BG.B
V17). — Als reiner Wertanteil kann der Anteil nicht nur auf Null sinken, sondern auch in eine
negative Gröse übergehen. Alle Anteile verwandeln sich in Passivanteile, wenn das Gesell-
schaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht; der einzelne Anteil aber
kann auch, wenn das Gesellschaftsvermögen einen Aktivbestand aufweist, durch Abschreibungen
passiv werden. Der Passivanteil legt eine sonderrechtliche Deckungspflicht auf, die aber erst
mit Lösung des Gesellschaftsbandes in Wirksamkeit tritt (B#B. § 735).
d) Gewinn und Verlust. Mangels anderer Vereinbarung wird am Schlusse
jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter
sein Anteil daran berechnet (§ 121 Abs. 1). Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter
zunächst ein Anteil in Höhe von 4 v. H. seines Kapitalanteils oder, wenn weniger gewonnen
ist, in entsprechend geringerer Höhe; die im Laufe des Jahres eingetretenen Veränderungen
des Kapitalanteils durch Einlagen oder Geldentnahmen werden dabei pro rata temporis berück-
sichtigt; überschießender Jahresgewinn sowie der Verlust eines Jahres werden nach Köpfen
verteilt (§ 121). Dieser gesetzliche Verteilungsmaßstab ist billiger als der des alten HG.
(Art. 106), nach dem jedem Kapitalanteil feste „Zinsen“ von 4 v. H. zuflossen, somit bei geringerem
Verdienst der bloß arbeitende Gesellschafter aus eigner Tasche den „Verlust“ mitzudecken hatte.
Immorhin ist auch jetzt das Kapital vor der Arbeit bevorzugt, da, wenn der Gewinn nicht 4 v. H.
übersteigt, der bloß arbeitende Gesellschafter leer ausgeht.
Der berechnete Gewinn wird dem Kapitalanteil zugeschrieben, der Verlust nebst dem
im Laufe des Jahres auf den Kapitalanteil entnommenen Gelde davon abgeschrieben (§ 120
Abs. 2). Ein Anspruch der Gesellschafter auf jährliche reale Gewinnverteilung besteht an sich
so wenig wic eine Verpflichtung zur realen Deckung des Verlustes. Doch kann jeder Gesellschafter
jährlich aus der Gesellschaftskasse zu seinen Lasten Geld bis zum Betrage von 4 v. H. seines für
das letzte Geschäftsfahr festgestellten Geschäftsanteiles erheben und darüber hinaus, soweit cs