Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 31. 05 
bildet neben dem Landesherrn mit seinen Landeshoheitsrechten 
den zweiten integrierenden Faktor der älteren deutschen Landes- 
verfassung). 
Die Ausgaben der Landesverwaltung waren nach einem all- 
gemein anerkannten Grundsatz aus dem eigenen Vermögen des 
Landesherrn zu bestreiten und wurden anfänglich auch rein aus 
diesem Vermögen bestritten: die Erweiterung des Wirkungskreises 
der landesherrlichen Regierung und die dadurch bewirkte Steigerung 
der finanziellen Bedürfnisse ließ es aber als tatsächlich notwendig 
erscheinen, Beiträge der Landesuntertanen, sogenannte Beden, 
für die Zwecke des Landes zu erheben. Da nun anerkannter- 
weise Freie zu derartigen Abgaben ohne ihre Zustimmung nicht 
herangezogen werden konnten, so mußte der Landesherr mit den 
Vertretern der freien Stände über deren Bewilligung unterhandeln. 
Indem diese in der Form vertragsmäßiger Einungen zusammen- 
traten, um gemeinsam ihre Rechte und Interessen zu wahren, 
entstanden die landständischen Corpora. In denselben waren 
regelmäßig die Ritterschaft, die Prälaten und die Städte und nur 
in ganz einzelnen Territorien auch der freie Bauernstand ver- 
treten. 
Das hauptsächlichste Recht der Landstände war das der 
Steuerbewilligung. Daran schloß sich die Befugnis der Verwaltung, 
insbesondere der Erhebung der bewilligten Steuern und das Recht 
der Kontrolle ihrer Verwendung. Die Landstände hatten bei der 
Veräußerung der landesherrlichen Kammergüter ihre Zustimmung 
zu erteilen. Ihr Einfluß erstreckte sich vielfach auf Sukzessions- 
streitigkeiten und fürstliche Vormundschaft. Mit ihnen wurden 
die allgemeinen Landesangelegenheiten, also namentlich auch die 
Landesgesetze beraten, ja sie erwarben in bezug auf letztere mit- 
eschichte in den einzelnen deutschen Ländern. Eine reiche Auswahl dieser, 
in den letzten Jahren überaus stark angeschwollenen Literatur gibt Schröder, 
D. R. Gesch. 626 N. 98, 860 ff., 871 N 47. — Über das Wesen der land- 
ständischen Einrichtungen im allgemeinen unterrichten u. a.: Gierke, Ge- 
nossenschaftsrecht 1 534 ff.; Fricker und v. Geßler, Geschichte der Verfass. 
Württembergs (1869) 85 fl.; v. Below, System und Bedeutung der land- 
ständischen Verfassung, in „Territorium und Stadt“ (1900) 163 ff.; Tezner, 
Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts (1901). Von 
den partikularrechtlichen Arbeiten auf diesem Gebiet seien hier genannt: 
v. Below, Die landständ. Verfass. in Jülich u. Berg (3 Bde., 1885-91); 
Fricker und v. Geßler a. a. O. 37—142; Fricker in seinem (unvollendeten) 
Staatsrecht des Königreichs Sachsen 10 ff.; Otto Mayer, Sächs. Staatsrecht 6 ff.; 
Ernst v. Meier, Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (1898) 
1 225 ff.; Hintze in seiner einleitenden Darstellung der Behördenorganisation 
und allgemeinen Verwaltung in Preußen beim Regierungsantritt Friedrichs II., 
Acta Borussica 61 (1901) 289 ff. (schildert die ständischen Einrichtungen in 
den einzelnen Territorien des preußischen Staates um 1740). Insbesondere 
über die noch vielfach streitige Frage der Entstehung des Ständewesens: 
Luschin v. Ebengreuth im Histor. Zeitschr. 78 427 ff., Österreichische Reichs- 
geschichte 163 ff.;, Werunsky, Österr. Reichs- und Rechtsgeschichte 173 ff.; 
Y Belom, Territorium und Stadt 168ff.; Fricker und v. Geßler a. a. O. 
“ .
	        
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