Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

100 Erster Teil. Erstes Buch. 3 33. 
Im Kurfürstenkollegium erloschen die Stimmen von 
Trier und Köln, der erzbischöfliche Stuhl von Mainz wurde auf 
Regensburg übertragen und sein Inhaber, der Kurfürst-Erzkanzler 
blieb von nun an der einzige geistliche Kurfürst*. Dagegen 
wurden vier neue weltliche Kurwürden geschaffen®: für den Herzog 
von Württemberg, den Markgrafen von Baden, den Landgrafen 
von Hessen-Kassel und den Erzherzog-Großherzog von Toskana, 
welcher letztere als Entschädigung das Erzbistum Salzburg er- 
halten hatte®., 
Im Fürstenrate verschwanden alle geistlichen Fürsten mit 
Ausnahme des Kurfürsteu-Erzkanzlers, welcher die Regensburger 
Stimme auch hier weiter führte, des Hoch- und Deutschmeisters 
und des Johannitermeisters. Es gingen aber die geistlichen Stimmen 
auf die weltlichen Fürsten über, welche die Entschädigungslande 
erhielten. Sechzehn linksrheinische Stimmen und die beiden Prä- 
latenbänke fielen fort, so daß die Gesamtzahl der Stimmen nur 
noch 82 betrug. Von diesen waren 52 evangelisch, 29 katholisch, 
und eine (die westfälische Grafenbank) abwechselnd katholisch 
und evangelisch. Gegen die in $ 32 des Reichsdeputationshaupt- 
schlusses vorgeschlagene Schaffung von neuen fürstlichen Viril- 
stimmen legte der Kaiser sein Veto ein”. 
Das Kollegium der Reichsstädte schmolz auf 6 Mit- 
glieder: Augsburg, Nürnberg, Frankfurt, Hamburg, Lübeck und 
Bremen zusammen. Diesen wurde Neutralität in allen Reichs- 
kriegen und Befreiung von allen Kriegslasten zugestanden, dafür 
aber auch das Stimmrecht in Kriegsangelegenheiten entzogen®. 
Gleichzeitig fand eine Ordnung der Rheinschiffahrt statt, 
und es wurde unter Aufhehung aller bisherigen Rheinzölle ein 
einziger Rheinschiffahrtsoktroi eingeführt, dessen Erhebung gemein- 
sam durch Frankreich und das deutsche Reich geschah. Auf dem 
deutschen Teile rubte die Dotation des Kurerzkanzlers und die 
Bestreitung gewisser durch den R.D.H.S. festgesetzten Renten. 
Der Fürst von Thurn und Taxis behielt das Postregal in der zur 
Zeit des Luneviller Friedens bestehenden Ausdehnung !?. 
Von dieser Zeit an ging das deutsche Reich mit raschen 
Schritten seiner Auflösung entgegen. Durch den Frieden von 
Preßburg vom 26. Dezember 1805 !! wurde der Kaiser gezwungen, 
die „Souveränetät“ der nunmehr den Königstitel annehmenden 
Kurfürsten von Bayern und Württemberg anzuerkennen. Dieselben 
sollten aber nichtsdestoweniger auch ferner dem „Deutschen Bunde“ 
“R.D. H.S.$ 25. 
SR.D.H.S.$ 31. 
eR.D.H.S. Fa 
1 Aegidi, Der Fürstenrat nach dem Luneviller Frieden, Berlin 1853. 
eR.D.H.S. $ 27. 
’R.D.H.S. 0 39. Konventionen vom 15. August u. 1. Oktober 1304 
(G. v. Meyer a. a. OÖ. 45 ff.) 
R.D.H.S. Art. 13. 
1G. v. Meyer a. a. O. 65fl.; ein Auszug bei Zeumer, Quellelg. 531.
	        
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