116 Erster Teil. Drittes Buch. $ 39.
und Württemberg hatten sich an dem Abschluß nicht beteiligt;
es trat vielmehr Baden erst am 26. Juli und Württemberg erst
am 1. September bei!5. Die Eröffnung des Bundestages zu Frank-
furt a. M. erfolgte am 5. November 1816.
Der deutsche Bund war weder der Rechtsnachfolger
des deutschen Reiches noch der des Rheinbundes.
Von einem Eintritt in die Rechtsverbältnisse dieser beiden Ge-
meinwesen konnte daher, soweit ein solcher überhaupt möglich
war, nur für die einzelnen Staaten die Rede sein. Doch hat der
Bund die Fortdauer der durch den R. D. H. S. von 1803 fest-
gesetzten Renten ausdrücklich garantiert!® und die Zahlung der
Schulden der Reichsoperationskasse als einen Akt der Billigkeit
anerkannt !”.
2. Quellen des deutschen Bundesrechtes.
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Die Quellen des deutschen Bundesrechtes waren:
I. Die Grundverträge des Bundes, nämlich:
1. Die Bundesakte vom 8. Juni 1815. Sie umfaßt
20 Artikel, von denen Artikel 1—11 die allgemeinen Bestimmungen,
d. h. die auf den Bund bezüglichen Festsetzungen, Artikel 12—19
die besonderen Bestimmungen, d. h. gleichmäßige Vorschriften über
gewisse staatsrechtliche Gegenstände für die einzelnen Bundes-
staaten, Artikel 20 die Ratifikationsklausel enthält. Die ersten
11 Artikel sind in die Wiener Kongreßakte aufgenommen und er-
scheinen dort ala Artikel 53—63; Artikel 64 erklärt, daß auch
die besonderen Bestimmungen dieselbe Kraft haben sollen, als
wenn sie einen förmlichen Teil der Kongreßakte bildeten.
2. Die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820, das
Resultat der zu Wien zum Zweck der Ausbildung und Befestigung
des Bundes gehaltenen Ministerialkonferenzen. Dieselbe wurde
durch Plenarbeschluß vom 8. Juni 1820 zum Grundgesetz des
Bundes erhoben. Sie besteht aus 65 Artikeln, von denen Ar-
tikel 1—52 sich auf die Verhältnisse des Bundes, Artikel 53 bis
65 auf die inneren Verhältnisse der einzelnen Bundesstaaten be-
ziehen.
Die Bundes- und Schlußakte haben den Charakter von völker-
rechtlichen Verträgen !.
15 Beitrittsurkunde bei G. v. Meyer a. a. 0. 15 ff.
18 B. A. Art, 15.
17 B. B. vom 5. Oktober 1820 (G. v. Meyer a. a. O. 116), vom 5. November
1835, 15. November 1838, 28. Februar 1839 (a. a. O. 356 ff.).
1 Abdrücke der Bundesgrundgesetze finden sich in verschiedenen Samm-
lungen, namentlich bei G. v. Meyer 2 1ff., 101ff.; H. A. Zachariä, Die
deutschen Verfassungsgesotze der egenwart (Götttingen 1855) 1 2ff. u. 15H. ;
Binding 3 19 ff., 37ff.; Zeumer a. a. O. 540 ff., 545 fl.