Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

118 Erster Teil. Drittes Buch. $ 40. 
und Schwedisch-Pommern !?; dafür verzichtete es auf den größten 
Teil seiner polnischen Besitzungen, Ansbach und Bayreuth, Ost- 
friesland und Hildesheim!®. Bayern bekam als Entschädigung 
für seine Abtretungen an Österreich Würzburg und Aschaffenburg 
sowie auf dem linken Rheinufer einen großen Teil der alten pfäl- 
zischen Besitzungen !*. Der Rest des linken Rheinufers kam zum 
größten Teil an das Großherzogtum Hessen, außerdem 
erhielten Oldenburg, Sachsen-Koburg und Hessen-Homburg da- 
selbst kleine Besitzungen!. Hannover erwarb Hildesheim, 
Goslar, Ostfriesland, die niedere Grafschaft Lingen und einen Teil 
von Münster!”. Es erfuhren ferner Sachsen-Weimar und 
Hessen-Kassel kleine Gebietsvergrößerungen *. Dänemark 
bekam zu seinen früheren deutschen Besitzungen noch Lauen- 
burg hinzu!?, Der Fürst von Nassau-Oranien wurde König der 
Niederlande und Großherzog von Luxemburg? -- 
Der Graf von Bentinck suchte für seine früher reichs- 
unmittelbare Grafschaft Kniphausen den souveränen Besitz zu er- 
langen, wurde jedoch mit seinen desfallsigen Gesuchen abgewiesen. 
  
  
12 Schwedisch-Pommern war durch Art. 7 des Kieler Friedens vom 
14. Januar 1814 von Schweden an Dänemark abgetreten worden. Preußen 
erwarb es von Dänemark durch einen Vertrag vom 4. Juni 1815 gegen Hin- 
abe des in Art, 29 der W. K. A. von Hannover abgetretenen Herzogtums 
auenburg. Der Kieler Frieden ist abgedruckt bei G. F. v. Martens, Sup- 
plöment au recueil des principaux traites 5 666 ff. (Bd. 5 auch u. d. T 
ouveau recueil de traites, Tome 1), der Vertrag vom 4. Juni 1814 ebenda 
6 bzw. 2 349 ff. 
ıs W. K. A. Art. 2, 
14 [Das territoriale Ergebnis der Wiener Konpreßverhandlungen war 
für Preußen an sich ungünstig und wurde damals allgemein als eine diesem 
Staate beigebrachte Niederlage aufgefaßt. Im nationalpolitischen Sinne aber, 
für die dereinstige Verwirklichung der Einheit Deutschlands ist jenes Er- 
gebnis, die Begrenzung Preußens von 1815, eine glückliche Fügung ge- 
wesen. Einmal wurde der polnische, also undeutsche Länderbesitz gegen 
deutschen vertauscht, damit war der preußische Staat „wieder in Deutsch- 
land hineingewachsen“ Sodann: die Grenzen von 1815 haben Preußen ge- 
zwungen, im Interesse der eigenen Landesverteidigung zugleich ganz Nord- 
deutschland zu schirmen; sie haben diesen Staat auch sonst vor die ganz 
unpartikularistische, nationale Aufgabe gestellt, die stärksten landschaftlichen 
und landsmannschaftlichen Gegensätze zu überwinden, welche Deutschland 
überhaupt aufzuweisen hat, — dıe Aufgabe, das Wort zu bewähren: „Deutsch- 
land hat gewonnen, was Preußen erworben hat.* Vgl. v. Treitschke, Deutsche 
Gesch. 1 675, 676; auch Anschütz, Enzyklop. 35 sowie Kloeppel. Dreißig 
Jahre deutscher Verfassg. 2U5 ft. 
s W. K. A. Art. 44. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 2. 
1 W. K. A. Art. 47. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 19 u. 20. 
ıTW.K.A. Art. 49. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 27—30. Der Herzog 
von Mecklenburg-Strelitz und der Graf von Pappenheim, welchem ebenfalls, 
letzterem unter preußischer Souveränetät, Besitzungen auf dem linken Rhein- 
ufer zugesagt waren, traten ihre Ansprüche gegen Geldentschädigung an 
Preußen ab. Frankf. Terr.-Rezeß Art. 3. 
ws W.K.A. Art. 27. 
# W.K.A. Art. 37—39. Vertrag Preußens und Sachsen-Weimars vom 
22. September 1815, Preußens und Hessens vom 16. Oktober 1815. 
0 Vgl. Note 12. -
	        
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