Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

120 Erster Teil. Drittes Buch. $ 40. 
Homburg, dessen Stimmverhältnis jedoch erst durch B. B. vom 
17. Mai 1838®2 geregelt wurde. 
Während des Bestehens des Deutschen Bundes verminderte 
sich diese Mitgliederzahl auf 33. Im Jahre 1825 starb der 
sachsen-gothaische Mannesstamm aus, Die Regelung der Erbfolge 
erfolgte durch Erbteilungsvergleich vom 12. November 1826. 
Gotha kam an die Koburger, Altenburg an die Hildburghauser 
Linie, dafür trat jene Saalfeld und diese Hildburghausen an die 
meiningische ab. So entstanden die drei Herzogtümer Sachsen- 
Meiningen-Hildburghausen, Sachsen- Altenburg und Sachsen-Koburg- 
Gotha. — Im Jahre 1824 erlosch die Linie Reuß-Lobenstein, und 
im Jahre 1848 trat der letzte Fürst von Reuß-Ebersdorf (} 1853) 
die Regierung seines Landes an Schleiz ab, so daß es seit der 
Zeit nur ein Fürstentum Reuß j. L. gab. Diese Änderung blieb 
jedoch, da die drei reußischen Furstentümer j. L. im Bunde nur 
eine Gesamtstimme geführt hatten, auf die Stimmverbältnisse ohne’ 
Einfluß. — Im Jahre 1847 starb das Haus Anhalt-Köthen, im 
Jahre 1863 Anhalt-Bernburg aus, und es erfolgte die Vereinigung 
sämtlicher anhaltischen Lande zu einem einzigen Herzogtum. — 
Im Jahre 1866 erlosch auch die Linie Hessen-Homburg und ihre 
Besitzungen fielen an Darmstadt. — Die beiden hohenzollernschen 
Fürstentümer gingen durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849, 
bestätigt durch das preußische Gesetz vom 12. März 1850 auf 
Preußen über. 
Luxemburg wurde durch Vertrag vom 19. April 1839®® zur 
Hälfte an Belgien abgetreten, dafür trat der König der Nicder- 
lande dem deutschen Bunde mit Limburg bei ®*, 
Außerdem fanden unter den einzelnen deutschen Staaten 
kleinere Gebietsaustauschungen und -abtretungen, meist zum Zweck 
von Grenzregulierungen, statt. Von größerer Bedeutung sind die 
Abtretung des sachsen-koburgischen Herzogtums Lichtenberg auf 
dem linken Rheinufer an Preußen durch Vertrag vom 31. Mai 
1834 und die Abtretung des oldenburgischen Jahdegebietes zur 
Anlegung eines Kriegshafens und Marineetablissements an Preußen 
durch Verträge vom 20. Juli und 1. Dezember 1853®®, 
Die Bestimmungen der Grundverträge über die 
Mitgliedschaft des Bundes waren folgende. Ein einseitiger 
Austritt aus dem Bunde stand keinem Mitgliede frei®®. Eine Auf- 
82 (4, v. Meyer a. a. O. 352. 
82 (%, v. Meyer a. 8.0. 469 fl. 
%* B. B. vom 18. August 1836, 11. Mai, 5. und 16. September 1339 (bei 
G. v. Meyer a. a. 0. 2 363 ff). 
% „ber die Regulierung der Grenze vgl. Grenzrezeß vom 31. März 1856, 
Vertrag vom 16. Februar 1864 und 20. Januar 1873. 
ss W. S. A. Art. 5. [Das unbestreitbare, aus dem völkerrechtlich- 
vertragsmäßigen Wesen des Deutschen Bundes folgende Recht jedes Bundes- 
gliedes, kraft seiner unverletzt gebliebenen Souveränetät unter Berufung auf 
einen ihm gegenüber begangenen Bundes- (also Vertrags-)bruch oder auf 
völlige Veränderung der Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) dennoch
	        
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