126 Erster Teil. Drittes Buch. $ 42.
Die Bundesversammlung hatte eine doppelte Art der Ver-
handlung und Abstimmung: das Plenum und den Engeren
Rat. Beide unterschieden sich hinsichtlich der Stimmenverteilung,
der zu behandelnden Gegenstände und der Majorität, welche dabei
den Ausschlag gab.
Im Plenum hatte jedes Mitglied mindestens eine Stimme’,
die größeren mehrere (System der Einer- und Mehrstimmen), im
Engeren Rate dagegen besaß jedes Bundesmitglied höchstens
eine Stimme, die kleineren waren zu Gesamtstimmen oder Kurien
vereinigt (System der Viril- und Kurialstimmen). Es führten im
Plenum Österreich und die fünf Königreiche (Preußen, Bayern,
Sachsen, Hannover, Württemberg) je 4 Stimmen, Baden, beide
Hessen, Holstein und Lauenburg, Luxemburg und Limburg je 3,
Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2, alle übrigen
Staaten je 1 Stimme®. Die Gesamtzahl der Stimmen betrug ur-
sprünglich: 69, nach dem Beitritt von Hessen-Homburg 70, ver-
minderte sich aber im Laufe der Zeit auf 64. — Im Engeren Rate
bestanden 17 Stimmen, darunter 11 Virilstimmen, welche je einem
einzelnen Bundesgliede, nämlich Österreich, Preußen, Bayern,
Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog-
tum Hessen, Dänemark für Holstein und Lauenburg, Niederlande
für Luxemburg und Limburg zustanden. Die 6 weiteren Stimmen
waren sogenannte Kurialstimmen®. Innerhalb der einzelnen Kurien
wurde durch spezielle Verträge unter den Beteiligten festgesetzt,
wie die Entscheidung bei Meinungsdifferenzen erfolgte und welcher
Staat stimmführend war, d. h. wessen Gesandter formell die Kurial-
stimme abgab!°. Die erste Kurie (zwölfte Stimme des Engeren
Rates) bildeten die großherzoglich-herzoglich-sächsischen Häuser.
Hier hatte Weimar die Stimmführung. Stimmten die Instruktionen
von Weinar und einem der herzoglichen Häuser überein, so konnte
die Kurialstimme in diesem Sinne abgegeben werden; stand auf
der einen Seite Weimar, auf der anderen die drei herzoglichen
Häuser, so erfolgte die Entscheidung alternierend durch Weimar
und die übereinstimmende Instruktion der übrigen Regierungen.
In der dreizehnten (zweiten Kurial-) Stimme befanden sich
Braunschweig und Nassau. Die Stimmfübrung wechselte von
drei Monaten zu drei Monaten, die Entscheidung bei abweichenden
Instruktionen von Gegenstand zu (Gegenstand, jedoch so, daß wer
zuerst in einer Frage gestimmt hatte, auch in allen folgenden auf
dieselbe Frage bezüglichen Abstimmungen die Entscheidung gab.
Hegemonie über den Bund ausgeübt. Der erste ernstliche Versuch, diese
Hegemonie zu erschüttern — das selbständige Vorgehen Preußens in Sachen
der Bay reform, 1866 (unten $ 60, 61) — führte alsbald zur Zerstörung des
undes,.
? Über die hinsichtlich der reußischen Fürstentümer j. L. bestehende
Ausnahme vgl. $ 40 S. 120.
8 B. A. Art. 6.
’B. A, Art. 4.
1° Zöpfl, St.R. ($ 124) 1 297 ff.; H. A. Zachariä, St.R. ($ 252) 2 662 N. 12.