Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 43, 129 
S 43, 
Die Geschäftsbehandlung in der Bundesversammlung 
richtete sich nach den Vorschriften der provisorischen Geschäfts- 
ordnung vom 14. November 1816! und der revidierten 
Geschäftsordnung vom 16. Juni 1854°., 
Sitzungen sollten ursprünglich zweimal die Woche, Montag 
und Donnerstag, gehalten werden®, seit 1819 fanden sie aber nur 
einmal wöchentlich, am Donnerstag, statt*. Das Sitzungslokal war 
das Thurn- und Taxissche Palais in der Eschenheimer Gasse, zu- 
gleich die Wohnung des Bundespräsidialgesandten. Neben den 
ordentlichen Sitzungen konnten nach Bedürfnis außerordentliche 
angesetzt werden®, Die Sitzungen waren teils förmliche, teils ver- 
trauliche; letztere hatten keine amtliche Form und Wirkung, und 
es wurde in denselben kein Protokoll geführt ®. 
Die Verhandlung jedes Gegenstandes mußte drei Stadieu 
durchmachen: den ersten Antrag, die Erörterung und die end- 
liche Abstimmung. Dazu waren zwei bis vier Sitzungen, in der 
Regel drei erforderlich. Fand eine vierte Sitzung statt, so wurde 
in dieser lediglich die sogenannte Schlußziehung vorgenommen. 
Auf zwei Sitzungen beschränkte sich die Verhandlung, wenn 
die Beratung sofort an den Antrag angeschlossen wurde; dies 
konnte jedoch nur mit Zustimmung aller Bundestagsgesandten ge- 
schehen?. Die Frist zur Instruktionseinhbolung betrug 14 Tage 
bis 4 Wochen®. ' 
Die Mehrheit bei der Abstimmung wurde nach der Zahl der 
berechtigten Stimmen berechnet mit Abzug derjenigen, auf deren 
Abgabe aus genügenden Gründen verzichtet wurde oder welche 
suspendiert waren®. Die nicht abgegebenen Stimmen, einschließ- 
lich derjenigen, auf welche aus nicht genügenden Gründen ver- 
zichtet war, zählte man der Majorität oder Stimmeneinhelligkeit 
zu!°. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Stimme bestand nicht, 
ebensowenig eine Verpflichtung, sich in bestimmten Fällen der 
Stimme zu enthalten. 
Die Bundesversammlung konnte sich im Sommer bis zu vier 
Monaten, vom Juli bis zum Oktober vertagen; während dieser 
Zeit mußten der Bundespräsidialgesandte oder sein Substitut und 
vier andere Bundestagsgesandte in Frankfurt anwesend sein !!, 
App 
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'. Meyer, Corp. jur. Confoed. Germ, 3 32 ff. 
Meyer a. a. O. 596 ff. 
vom 14. November 1816 I. 
vom 16. Juni 1854 $ 1. 
vom 16. Juni 1854 S 2. 
vom 16. Juni 1854 83 4—6. 
vom 16. Juni 1854 S 30a. 
vom 16. Juni 1854 n 24. 
vom 16. Juni 1854 8 11. 
vom 16. Juni 1854 88 10, 13, 25. 
. vom 16. Juni 1854 3 36 ff. 
G. Meyer-Anschäütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7. Aufl. 9 
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