Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 47. 135
troffen*. Diese sollten von demjenigen zweitinstanzlichen Gerichte,
welches für andere Rechtssachen derselben zuständig war, unter-
sucht und auf Grund dieser Untersuchung entweder von der
Bundesversammlung selbst oder von einer besonderen richter-
lichen Instanz entschieden werden, Letztere wurde so gebildet,
daß die Bundesversammlung aus der Liste der Spruchmänner für
das Bundesschiedsgericht (unten 137) vier ernannte, und daß diese
vier, oder im Falle der Stimmengleichheit an ihrer Stelle die
Bundesversammlung, einen fünften als Obmann wählten.
Die Bundesakte hatte ferner bestimmt, daß in allen Bundes-
staaten eine landständische Verfassung stattfinden werde?,
und die Bundesversammlung sollte darüber wachen, daß diese Be-
stimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt blieb®. Sie war auch
berechtigt, auf Ansuchen eines Bundesgliedes die Garantie für die
in dessen Lande eingeführte Verfassung zu übernehmen. Durch
eine solche Übernahme erhielt sie die Befugnis, auf Anrufen der
Beteiligten die Verfassung aufrechtzuerhalten und die über Aus-
legung oder Anwendung derselben entstandenen Streitigkeiten,
sofern dafür nicht anderweitige Mittel oder Wege gesetzlich vor-
. geschrieben waren, durch gütliche Vermittlung oder kompromis-
sarische Entscheidung beizulegen?. Kraft einer speziellen Vor-
schrift sollte die Bundesversammlung alle Verfassungsstreitigkeiten
in der Freien Stadt Frankfurt entscheiden ®,
In der Bundesakte war weiterhin festgesetzt, daß in allen
Bundesstaaten eine Gerichtsorganisation mit drei Instanzen
bestehen sollte®, ein Grundsatz, über dessen Erfüllung die Bundes-
versammlung ebenfalls zu wachen hatte!, Im Anschluß an diese
Bestimmung !! wurde ferner verordnet, daß die Bundesversammlung
Beschwerden über Justizverweigerung in den einzelnen
Bundesstaaten anzunehmen und deren Abstellung zu bewirken
habe. Die Beurteilung dieser Beschwerden richtete sich nach der
Verfassung und den Gesetzen des Landes'?,
Außerdem konnte die Bundesgewalt in die inneren Verhältnisse
eines Landes dann eingreifen, wenn die innere Sicherheit
des Bundes bedroht war. Die Aufrechterhaltung der Ruhe
und Ordnung in den einzelnen Bundesstaaten stand zunächst den
Regierungen zu. Zu einem Einschreiten des Bundes wurde er-
fordert: 1. daß die betreffende Bewegung die Sicherheit des ge-
samten Bundes bedrohte, 2. daß die verfassungsmäßigen und
0 408) B.B. vom 15. September 1842 (G. v. Meyer, Corp. jur. Confoed. Germ.