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ment begründet, das nahezu anderthalb Jahrhunderte bestand.
Erst im Jahre 1215 gelang es den großen Vasallen, dem Könige
in der Magna Charta verfassungsmäßige Beschränkungen auf-
zuerlegen. Doch enthielt diese mehr eine gesetzliche Begrenzung
der Verwaltungsbefugnisse des Königs, als daß sie den Vasallen
selbst einen wesentlichen Anteil am Staatsleben eingeräumt hätte.
Nur in drei ihrer Bestimmungen, welche man gewöhnlich als die
reichsständischen Klauseln der Magna Charta zu bezeichnen pflegt,
treten die Ansätze zur späteren Parlamentsverfassung hervor:
1. Es wurden 25 Barone (d. h. hohe Adlige), einschließlich des
Mayors von London, zu Konservatoren der Magna Charta ernannt,
welche den König, wenn er dieselbe übertrat, nötigenfalls mit
Waffengewalt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu
zwingen hatten. 2. Strafen und Bußen sollten niemand auferlegt
werden, wenn ihn nicht ein Gericht seiner Standesgenossen dazu
verurteilt hatte. 3. Lehnshilfsgelder (auxilia) sollte der König
außer in den drei herkömmlichen Ehren- und Notfällen (Ritter-
schlag eines Sohnes, Verheiratung einer Tochter, Auslösung aus
der Gefangenschaft) nur mit Zustimmung der Kronvasallen erheben
dürfen. Eine gleiche Vereinbarung sollte eintreten, wenn statt der
Naturalkriegsdienste Schildgelder (scutagia) erhoben wurden. Zu
diesen Versammlungen sollten die Erzbischöfe, Bischöfe, Abte,
Grafen und größeren Barone einzeln durch königliche Hand-
schreiben, die übrigen Kronvasallen gemeinsam durch den Sherift
der Grafschaft geladen werden.
Nur sehr allmählich gelangten diese Bestimmungen zur tat-
sächlichen Geltung. Bis zur Regierung Edwards I. (1272—1307)
wurden, wenn den Königen überhaupt eine Verständigung mit
den Vasallen wünschenswert erschien, regelmäßig nur die größeren
Kronvasallen, d. h. diejenigen Personen, welche nach der Magna
Charta speziell geladen werden sollten, berufen, teils um Lehns-
hilfsgelder oder Schildgelder zu bewilligen, teils um Verordnungen,
welche der König zu erlassen beabsichtigte, mit durchzuberaten.
Die Versammlungen derselben, welche schon damals parliamen-
tum genannt wurden, schlossen sich an die Sitzungen des per-
manent (später privy) council, d. h. derjenigen kollegialischen Be-
hörde an, welche den König in der Führung der Landesverwaltung
unterstützte. Sie erschienen als erweiterter Staatsrat odermagnum
consilium, und zwar in einer dreifachen Funktion: 1. als Ge-
richtshof für außerordentliche Fälle, namentlich als iudicium parium
für die eigenen Mitglieder, 2. als steuerbewilligender Körper, 3. als
höchste beratende Behörde des Königs, namentlich beim Erlaß
neuer Gesetze. — Die Berufung zu dem großen Rate, welche ur-
sprünglich eine rein persönliche war, wurde allmählich für die
weltlichen Mitglieder eine erbliche.
Neben den großen Kronvasallen bestanden aber noch die
kleineren Kronvasallen und Untervasallen, welche zusammen die
Ritterschaft bildeten und in feste kommunale Verbände, Graf-