156 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56.
In Bayern? hatte der König Maximilian Joseph bereits am
17. September 1814 erklärt, daß die Verfügungen der Konstitution
vom 1. Mai 1808 Modifikationen erforderten, zu deren Festsetzung
sofort die nötigen Einleitungen getroffen werden sollten. Am
26. Mai 1818 gab er seinem Volke eine Verfassung, welche seit-
dem in unveränderter Wirksamkeit bestehen geblieben ist, aber
durch zahlreiche spätere Gesetze Abänderungen erfahren hat’®.
Das Königreich Sachsen?! erhielt eine mit den bisherigen
Ständen vereinbarte Verfassung vom 4. September 1831. Die durch
den Erlaß derselben bedingten Modifikationen der Partikular-
verfassung der Provinz Oberlausitz stellte eine besondere Urkunde
vom 17. November 1834 fest. Am 15. November 1848 kamen
zwei sogenannte provisorische Gesetze, eins Abänderungen der
Verfassungsurkunde, das zweite die Wahl der Landtagsabgeordneten
betreffend, in verfassungsmäßiger Weise zustande. Die auf Grund
des letzteren neu gewählten Stände wurden aber durch königliche
Verordnung vom 1. Juni 1850 aufgelöst; die Verordnung vom
30. Juni 1850 berief die alten Stände wieder, wie sie auf dem
außerordentlichen Landtage von 1848 versammelt waren. Gleich-
zeitig erklärte eine Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom
14. Juni 1850, daß die Regierung den provisorischen Gesetzen
vom 15. November keine Wirksamkeit mehr zugestehen könne.
Ein mit den zusammengetretenen alten Ständen vereinbartes Ge-
setz vom 15. August 1850 hob die provisorischen Gesetze vom
15. November 1848 wieder auf und setzte die Bestimmungen der
Verfassungsurkunde an ihre Stelle. Dagegen ist das Gesetz, die
Abänderung der $$ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend,
% v. Treitschke, Deutsche Geschichte 2 323 fl.; Denkwürdigkeiten des
Grafen Maximilian v. Montgelas über die innere Staatsverwaltung Bayerns
(1799—1817), herausgeg. v. Laubmann und Döberl (1908); Pözl, Lehrbuch des
bayrischen Verfassungsrechts, 5. Aufl, München 1877, $ 12ff.; M. Freiherr
v. Lerchenfeld, Die bayrische Verfassung und die Karlsbader Beschlüsse,
Nördlingen 1883; M. v. Seydel, Bayrisches Staatsrecht (4 Bde., 2. Aufl. 1896)
1 100fl. (bearb. v. Piloty 1 36); v. Stengel, Die Verfassungsurkunde des
Königreiches Bayern und die Entwicklung des bayrischen Verfassungs-
rechtes seit deren Erlassung, Würzburg 1895; H. Rehm, Quellensammlung
zum Staats- u. Verw.-Recht des Kgrs. Bayern, Leipzig 1903, Ergänzungs-
band 1907 (in Triepels Quellensammig., Bd. 6); Binding, Deutsche Staats-
grundgesetze, Heft 5 (Textausgabe).
1? K. Brater, Die Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern und
die Verfassungsedikte, 3. Aufl, Nördlingen 1868; 4. Aufl. v. G. Pfeil 1872;
K. v. Stengel, Die Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern und die
wichtigsten Verfassungsgesetze, Würzburg 1893; Piloty und v. Sutner, Die
Verfass.-Urk. des Mönier. Bayern (2. Aufl. 1907); F. Frhr. Leuckart v. Weiss-
dorf, Die Verfass.-Urk. des Königr. Bayern (1905); K. v. Krazeisen, Das bayr.
Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 (2. A. 1912).
11 y, Treitschke a.a. 0. 8 487 ff., 4 142ff.; C.D. v. Witzleben, Die Ent-
stehung der konstitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen, Leipzig
1881; Öpitz, Staatsrecht des Königreichs Sachsen 1 18ff.; Fricker, Staats-
recht des Königreichs Sachsen (unvollendet) 18 ff.; Otto Mayer, Staatsr. des
Königr. Sachsen (Öff. R. d. Gegenwart 1909) 5 ff. — Textausgabe der sächs,
Verf. von Binding (Deutsche Staaatsgrundgesetze 6).