Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

156 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56. 
In Bayern? hatte der König Maximilian Joseph bereits am 
17. September 1814 erklärt, daß die Verfügungen der Konstitution 
vom 1. Mai 1808 Modifikationen erforderten, zu deren Festsetzung 
sofort die nötigen Einleitungen getroffen werden sollten. Am 
26. Mai 1818 gab er seinem Volke eine Verfassung, welche seit- 
dem in unveränderter Wirksamkeit bestehen geblieben ist, aber 
durch zahlreiche spätere Gesetze Abänderungen erfahren hat’®. 
Das Königreich Sachsen?! erhielt eine mit den bisherigen 
Ständen vereinbarte Verfassung vom 4. September 1831. Die durch 
den Erlaß derselben bedingten Modifikationen der Partikular- 
verfassung der Provinz Oberlausitz stellte eine besondere Urkunde 
vom 17. November 1834 fest. Am 15. November 1848 kamen 
zwei sogenannte provisorische Gesetze, eins Abänderungen der 
Verfassungsurkunde, das zweite die Wahl der Landtagsabgeordneten 
betreffend, in verfassungsmäßiger Weise zustande. Die auf Grund 
des letzteren neu gewählten Stände wurden aber durch königliche 
Verordnung vom 1. Juni 1850 aufgelöst; die Verordnung vom 
30. Juni 1850 berief die alten Stände wieder, wie sie auf dem 
außerordentlichen Landtage von 1848 versammelt waren. Gleich- 
zeitig erklärte eine Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 
14. Juni 1850, daß die Regierung den provisorischen Gesetzen 
vom 15. November keine Wirksamkeit mehr zugestehen könne. 
Ein mit den zusammengetretenen alten Ständen vereinbartes Ge- 
setz vom 15. August 1850 hob die provisorischen Gesetze vom 
15. November 1848 wieder auf und setzte die Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde an ihre Stelle. Dagegen ist das Gesetz, die 
Abänderung der $$ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend, 
% v. Treitschke, Deutsche Geschichte 2 323 fl.; Denkwürdigkeiten des 
Grafen Maximilian v. Montgelas über die innere Staatsverwaltung Bayerns 
(1799—1817), herausgeg. v. Laubmann und Döberl (1908); Pözl, Lehrbuch des 
bayrischen Verfassungsrechts, 5. Aufl, München 1877, $ 12ff.; M. Freiherr 
v. Lerchenfeld, Die bayrische Verfassung und die Karlsbader Beschlüsse, 
Nördlingen 1883; M. v. Seydel, Bayrisches Staatsrecht (4 Bde., 2. Aufl. 1896) 
1 100fl. (bearb. v. Piloty 1 36); v. Stengel, Die Verfassungsurkunde des 
Königreiches Bayern und die Entwicklung des bayrischen Verfassungs- 
rechtes seit deren Erlassung, Würzburg 1895; H. Rehm, Quellensammlung 
zum Staats- u. Verw.-Recht des Kgrs. Bayern, Leipzig 1903, Ergänzungs- 
band 1907 (in Triepels Quellensammig., Bd. 6); Binding, Deutsche Staats- 
grundgesetze, Heft 5 (Textausgabe). 
1? K. Brater, Die Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern und 
die Verfassungsedikte, 3. Aufl, Nördlingen 1868; 4. Aufl. v. G. Pfeil 1872; 
K. v. Stengel, Die Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern und die 
wichtigsten Verfassungsgesetze, Würzburg 1893; Piloty und v. Sutner, Die 
Verfass.-Urk. des Mönier. Bayern (2. Aufl. 1907); F. Frhr. Leuckart v. Weiss- 
dorf, Die Verfass.-Urk. des Königr. Bayern (1905); K. v. Krazeisen, Das bayr. 
Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 (2. A. 1912). 
11 y, Treitschke a.a. 0. 8 487 ff., 4 142ff.; C.D. v. Witzleben, Die Ent- 
stehung der konstitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen, Leipzig 
1881; Öpitz, Staatsrecht des Königreichs Sachsen 1 18ff.; Fricker, Staats- 
recht des Königreichs Sachsen (unvollendet) 18 ff.; Otto Mayer, Staatsr. des 
Königr. Sachsen (Öff. R. d. Gegenwart 1909) 5 ff. — Textausgabe der sächs, 
Verf. von Binding (Deutsche Staaatsgrundgesetze 6).
	        
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